BVerfG: Zutritt der Presse zum Gerichtssaal, Beschlüsse v. 14.10.2009, GZ 1 BvR 2430/09, 1 BvR 2436/09, 1 BvR 2440/09

Vor dem Landgericht Ulm (Jugendkammer) fand der Strafprozess gegen die beiden 19jährigen Angeklagten statt, denen der Vierfachmord von Eislingen vorgeworfen wurde. Das Landgericht ließ zu dem eigentlich nicht öffentlichen Prozess nur neun Pressevertreter zu, die im Losverfahren ausgewählt wurden.

Die dabei nicht zum Zuge gekommene Süddeutsche Zeitung und zwei Nachtichtenagentur (AP und ddp) erhoben beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen Verletzung der Presse- und Informationsfreiheit Verfassungsbeschwerde.


Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 14.09.2009
GZ 1 BvR 2430/09, 1 BvR 2436/09, 1 BvR 2440/09

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Im Falle von ddp sei die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig gewesen, da zunächst Beschwerde vor dem Landgericht habe eingelegt werden müssen.

Weder sei bezüglich des Losverfahrens ein Verfassungsverstoß hinreichend dargelegt, noch sei die Beschränkung der Pressevertreter zu beanstanden. Diese habe dem Persönlichkeitsschutz der heranwachsenden Angeklagten gedient sowie der Wahrheitsfindung und pädagogischen Belangen.

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