KG Berlin: Zitate aus Anwaltsschriftsätzen, Beschluss v. 31.10.2008, GZ 9 W 152/06

Das Kammergericht Berlin (KG) hat sich geäußert zur Zulässigkeit, aus anwaltlichen Schriftsätzen zu zitieren. Ein Rechtsanwalt verlangte Unterlassung, dass die Presse aus seinen Schriftsätzen zitierte. Im konkreten Fall wurde ein Verletzungstatbestand abgelehnt, das Zitat sei zulässig gewesen.


Kammergericht Berlin
Beschluss v. 31.10.2008, GZ 9 W 152/06

Die Veröffentlichung eines Zitates aus einem anwaltlichen Schriftsatz kann das in Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes in seiner Ausprägung als Selbstbestimmungsrecht, in bestimmtem Umfang darüber zu entscheiden, ob und wie die Persönlichkeit für öffentlich verbreitete Darstellungen benutzt wird, beeinträchtigen. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Deshalb steht grundsätzlich allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form eine sprachliche Gedankenfestlegung seiner Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll.

Auch dieses Recht ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier insbesondere mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 S 2 GG) sowie der Meinungsfreiheit des Antragsgegners (Art.5 Abs.1 S.1 GG), bestimmt werden. So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 03. März 2006 (9 U 117/05) darauf hingewiesen, dass es ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht gibt (vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2416).

Diese Güterabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers überwiegt. Der Antragsgegner kann sich für seine Berichterstattung in der Ausgabe von „Die W.“ vom 07. Juli 2006 auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse berufen. Thematisiert er in dem angegriffenen Artikel doch gerade das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht und berichtet anhand konkreter juristischer Auseinandersetzungen zwischen Presseunternehmen und von deren Berichterstattung Betroffenen über die Entwicklung des Presserechts. Im Rahmen dieser Berichterstattung setzt er sich auch mit der Tätigkeit von Rechtsanwälten bei der Durchsetzung eines – nach Auffassung der Autoren – immer umfassenderen Persönlichkeitsschutzes ihrer Mandanten und den erheblichen Auswirkungen dieser Tätigkeit auf das Pressewesen auseinander.

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