BGH: Wohnhaus des Politikers Joschka Fischer, Urteil v. 19.05.2009, GZ VI ZR 160/08

Der frühere grüne Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland Joschka Fischer legte sein Bundestagsmandat am 01.09.2006 nieder und zog sich aus der Politik zurück.

Im Juni 2006 berichtete die Presse über ein von Fischer erworbenes hochpreisiges Wohnanwesen und stellte in dem Bericht die Frage, wovon er dieses bezahlt haben möge: “Wovon hat Joschka Fischer das bezahlt? Etwa mit Kredit?” Mit Abdruck eines Fotos des Hauses titelte die Presse: “Nobel lässt sich der Professor nieder“. Zur Spekulation über den Wert des Objekts wurde berichtet, dass ein Nachbargrundstück damals für EUR 1,5 Mio. zum Verkauf gestanden habe.

Fischer klagte gegen den Verleger auf Unterlassung der Vertreitung bestimmter Äußerungen und der Fotos vom Anwesen. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich, scheiterte jedoch vor dem Kammergericht Berlin und dem Bundesgerichtshof.


BGH, Urteil v. 19.05.2009, GZ VI ZR 160/08

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Informationen über das Objekt und seinen Wert der Privatsphäre Fischers zuzuordnen sei, so dass der Bericht in sein Persönlichkeitsrecht eingreife.

Im vorliegenden Fall sei die Berichterstattung in mitsamt allen offenbarten Einzelheiten, der Lokalisierbarkeit und dem Anlockeffekt auf Neugierige jedoch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt gewesen. Dass der Rückzug aus der Politik eine Zäsur im Leben des Klägers darstellte und die Frage, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach seinem „Abschied” von der Politik gestalte, von zeitgeschichtlicher Bedeutung sei, könne nicht zweifelhaft sein.

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