Bundessozialgericht: Visagisten und Stylisten als Kreative beim Shooting, Urteil v. 12.05.2005, GZ B 3 KR 39/04 R

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in Verfahren betreffend die Künstlersozialversicherung (KSK) entschieden, dass auch der Visagist und der Stylist als Kreative/Künstler zu betrachten sein können. Um seine eigene Arbeit beim Shooting auf dem erforderlichen Niveau erbringen zu können, sei der Fotograf auf die Leistungen der Visagisten und Stylisten angewiesen.

Diese Entscheidung ist aus hiesiger Sicht urheberrechtlich interessant für die Frage, ob neben dem Fotografen auch der Visagist und/oder der Stylist als Urheberrechtsinhaber bzw. als Miturheber in Betracht kommen. Dies würde den Fotografen in der wirtschaftlichen Verwertung der Aufnahmen einschränken können.

Es könnte vertreten werden, dass der Fotograf, der Visagist und der Stylist allesamt Miturheber an den entstehenden Fotos werden.

Alternativ ist denkbar, dass zwar nur der Fotograf alleiniger Urheber bzw. Leistungsschutzrechtsinhaber an den entstehenden Fotos wird, dass er für die jeweilige Verwertung jedoch die Zustimmung des Visagisten und des Stylisten zur Nutzung deren eigener Werke benötige.

Eine Rechtsprechung zu speziell dieser Frage ist der Kanzlei nicht bekannt. Für die Praxis mögen sich vertragliche Vorkehrungen empfehlen. Soweit von Werken der angewandten Kunst auszugehen ist, stellt die Rechtsprechung an die Schutzfähigkeit einer Arbeit erhöhte Anforderungen. Während der Fotograf selbst ohne jede Schöpfungshöhe noch über sein Leistungsschutzrecht des §72 UrhG geschützt ist, dürften die Arbeiten des Visagisten oder Stylisten für sich allein oftmals aus dem Schutzbereich des Urheberrechtsgesetztes herausfallen.

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