LG: Frankfurt am Main: Verweis auf eBay-AGB genügt BGB-InfoV nicht, Urteil v. 17.03.2010, GZ 22 O 16/10

Die BGB-InfoV schreibt dem Unternehmer diverse Informationspflichten vor, z.B. hat der Online-Händler den Kunden gemäß §1 Abs.1 Nr.4 darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt. Weiters ist im elektronischen Geschäftsverkehr nach §3 Nr.1-4 BGB-InfoV u.a. zu informieren über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen, die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die Möglichkeit der Fehleingabekorrektur und darüber, ob denn der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.

Viele eBay-Händler verweisen hierzu auf die eBay-AGB, denn diese hat jeder eBay-Käufer (Account-Inhaber) zu akzeptieren, bevor er überhaupt bieten/kaufen kann.


LG Frankfurt am Main
Urteil v. 17.03.2010, GZ 22 O 16/10

Das Landgericht Frankfurt am Main  hat entschieden, dass ein solcher Verweis den Informationspflichten nicht genüge. Die Entscheidung liegt hier zum Zeitpunkt der Meldung nicht vor, doch die Begründung laute dahingehend, dass die Informationspflichten innerhalb der jeweiligen Geschäftsbeziehung Händler-Käufer zu erbringen seien.

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Die händlerfreundlichere Gegenmeinung hat in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren das Landgericht Frankenthal vertreten. Nach dortiger Rechtsauffassung sei der Verweis ausreichend.
LG Frankenthal, Urteil v. 14.02.2008, GZ 2 HK O 175/07

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