BGH: Vertragsformular nicht als AGB gewertet, Urteil v. 17.02.2010, GZ VIII ZR 67/09

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen zwei Privatleuten die Anwendbarkeit der Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verneint, obwohl die Parteien ein von einem Versicherungsunternehmen herausgegebenes Vertragsformular verwendeten.

Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unter “für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen” im Sinne von §305 Abs.1 S.1 BGB auch solche fallen, die keine der Parteien, sondern ein Dritter vorformuliert hat. Für die Anwendbarkeit der Vorschriften Allgemeinen Geschäftsbedingung bedarf es keiner Mehrverwendungsabsicht des tatsächlichen Verwenders, sondern es genügt die Mehrverwendungsabsicht des Verfassers. Üblicherweise gelten Vertragsformulare daher als AGB.

Das verwendete Vertragsmuster enthielt einen uneingeschränkten Gewährleistungsausschluss. Wären die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, wäre ein uneingeschränkter Gewährleistungsausschluss gemäß §309 Nr.7 BGB unwirksam gewesen mit der Rechtsfolge, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Kaufvertrag gegriffen hätten. Ohne Anwenbarkeit der §§ 305 ff. BGB sei der Gewährleistungsanspruch jedoch wirksam gewesen, so dass der Käufer die begehrte Minderung nicht durchsetzen konnte.


Bundesgerichtshof
Urteil v. 17.02.2010, GZ VIII ZR 67/09

Die Begründung für die Unanwendbarkeit der AGB-Regeln hat der Bundesgerichtshof offenbar darin gesehen, dass die Parteien sich zuvor frei darauf verständigt hatten, dass der Verkäufer ein bestimmten Vertragsformular besorgen und mitbringen solle. Es mag daher am Merkmal der einseitigen Stellung im Sinne des §305 Abs.1 S.1 BGB gefehlt haben und der Käufer mag die reelle Möglichkeit gehabt haben, alternative Formulierungen durchzusetzen.

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