LG Hamburg: Verbreiterhaftung für Äußerung des Interviewpartners, Urteil v. 22.02.2008, GZ 324 O 998/07

Die Presse führt ein Interview und der Interviewpartner (der “Interviewte”) äußert sich rechtswidrig. Inwieweit hat die Presse für die ihrerseitige Wiedergabe der rechtswidrigen Äußerung gerade zu stehen?


LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2008, GZ 324 O 998/07

Das Landgericht Hamburg hat hierzu entschieden, dass die Verbreiterhaftung der Presse nicht erst dann eingreife, wenn sie sich die Formulierungen des Interviewpartners zueigen mache. Vielmehr sei zur Vermeidung der Verbreiterhaftung eine Distanzierung erforderlich.

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Das Hanseatische OLG Hamburg hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war erfolgreich, die Entscheidung steht jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels noch aus.

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