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Einführung: Unterlassungserklärung

11. März 2010 von Rathgeber

Ausgangspunkt: Abmahnung

Wer sich rechtswidrig verhält, insbesondere gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstößt oder sich fremder Schutzrechte bedient, gibt in den Augen der Rechtsprechung regelmäßig Anlass zu der Befürchtung, dass er dieses Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird: sogenannte Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Steht ein Rechtsverstoß aufgrund konkreter Befürchtung erst bevor, spricht man von Erstbegehungsgefahr (z.B. durch die rechtsverletzende Registrierung einer Domain). Eine so begründete Fortsetzungs-/Wiederholungs-/Erstbegehungsgefahr begründet einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer.
Die Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs erfolgt meist zunächst außergerichtlich durch Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer geeigneten Unterlassungserklärung.


Funktion der Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung – auch Unterlassungsverpflichtungserklärung oder Unterwerfung genannt – ist das Versprechen des Unterlassungsschuldners gegenüber dem Unterlassungsgläubiger, von dem konkreten Verhalten Abstand zu nehmen. Eine ernsthafte und genügende Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr und lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Unterlassungsgläubigers auf gerichtliche Entscheidung über den Unterlassungsanspruch entfallen.


Vertragsstrafeversprechen, Strafbewehrung

Für die notwendige Ernsthaftigkeit muss die Unterlassungserklärung in aller Regel ein ausreichend abschreckendes Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Zuwiderhandlung beinhalten: sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe kann auf verschiedene Arten versprochen werden: in einem festen Euro-Betrag oder nach dem sog. modifizierten Hamburger Brauch; jeweils mit oder ohne Kappung auf einen Höchstbetrag; mit gewissen Vorbehalten oder ohne.


Warum Anwalt?

Sowohl der Unterlassungsschuldner, als auch der Unterlassungsgläubiger müssen für sich prüfen, welchen Unterlasungsumfang der Gläubiger verlangen kann und welchen nicht. Insbesondere der Schuldner kann eine Unterlassungserklärung mehr oder weniger geschickt abgeben (modifizierte Unterlassungserklärung) oder sich aus taktischen Gründen  auch dann gegen die Abgabe einer Unterlassungserklärung entscheiden, wenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch eindeutig besteht. Von der Annahme der vom Abmahner vorformulierten Unterlassungserklärung ist üblicherweise dringend abzuraten aber bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist unbedingt darauf zu achten, dass die eigene Fomulierung nicht zu kurz und nicht zu weit greift, denn eine ungenügende Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht!

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    Odeonsplatz 16/17
    80539 München

    Telefon: 089/456.00.69.0
    Telefax: 089/456.00.69.9
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Übersetzung von Fabian Künzel