BGH: Unterlassungsanspruch eines nur regional tätigen Wettbewerbers wirkt bundesweit (Vorratslücken), Urteil v. 10.12.1998, GZ I ZR 141/96

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die wettbewerbsrechtliche Streitfrage entschieden, welche geografische Wirkung ein Unterlassungsanspruch des Unterlassungsgläubigers hat, der selbst nur regional tätig ist.
Kann ein regional tätiges Unternehmen seinem bundesweit tätigen Wettbewerber ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bundesweit untersagen oder nur für den Bereich seiner eigenen Region?


Bundesgerichtshof – Vorratslücken
Urteil v. 10.12.1998, GZ I ZR 141/96

Der BGH ist zum Ergebnis einer bundesweiten Wirkung und Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs gelangt.

Weiters befasst sich der Urteil mit der Bewerbung noch nicht vorrätiger Ware:
Das Berufungsgericht hat [...] ausgeführt, daß es irreführend sei, in einer gezielten Aktion für bestimmte Waren zu werben, wenn diese überhaupt nicht oder nicht in ausreichender Menge zum angekündigten Preis zumindest für den Zeitraum zur Verfügung stünden, den der Kunde aufgrund des Angebots erwarten dürfe. Dies gelte auch für gängige, nicht übermäßig teure Computer sowie für Computerteile. Ohne ausdrücklichen anderen Hinweis dürfe der Kunde erwarten, daß die beworbene Ware zumindest am Erscheinungstag der Werbung und am Folgetag sofort zu haben sei. Wenn lediglich einige wenige Artikel des Gesamtsortiments als besonders günstig herausgestellt würden, rechne die Kundschaft damit, daß diese vollständig auf Lager seien. Enthalte ein Prospekt das ganze aktuelle Sortiment, erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls, daß die hervorgehoben beworbenen Waren zur Zeit der Werbung vorhanden seien. Diese Erwartung werde bei herausgehoben beworbener Ware auch nicht dadurch eingeschränkt, daß Computer in vielen Fällen Kundenwünschen entsprechend eingerichtet werden müßten. Wenn bestimmte Computer als sogenannte Paketangebote in einer bestimmten konkreten Zusammensetzung beworben würden, gehe die Kundschaft davon aus, daß sie jedenfalls in dieser Zusammensetzung auch erhältlich seien.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.

Ferner betrifft das Urteil im Falle zu weit gefasster Unterlassungsanträgen die Möglichkeiten des Gerichts, dem Anteil teilweise zu entsprechen bzw. dem als Minus enthaltenen Teil.

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