OLG Hamm: Ungeschwärzte Urteilsveröffentlichung, Urteil v. 11.12.2007, GZ 4 U 132/07
OLG Hamm
Urteil v. 11.12.2007, GZ 4 U 132/07
Vorliegend richteten sich die Kritik und die Veröffentlichung von Seiten der Beklagten jedoch allein gegen die vertretene und unterlegene Partei, nämlich die C-GmbH, der unlautere Praktiken vorgeworfen wurden. Die Namensnennung der klägerischen Anwälte in den verlinkten Urteilen und ihrem Rücknahmeschriftsatz ist dabei, zumal auch in dem diesbezüglichen Bericht von ihnen keinerlei Rede ist, allenfalls nebensächlich erfolgt. Die Veröffentlichungen trafen die Kläger insoweit in nicht relevanter Weise allenfalls mittelbar. Von einem zielgerichteten Eingriff gegen ihren „Betrieb” kann keine Rede sein.
Die Kläger sind durch die ungeschwärzten Veröffentlichungen ebenfalls nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Eine solche Verletzung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zu verneinen. Es fehlt bereits an dem entsprechenden Eingriffstatbestand.
Es mag zwar allenfalls mittelbar wiederum zutreffen, dass die Kläger als Prozessbevollmächtigte der C-GmbH, der vorsätzliche Täuschungen der Verbraucher und eine Irreführung über die Qualität ihrer Lieferungen vorgeworfen wurden, mit der Veröffentlichung der verloren gegangenen Verfahren und des Rücknahmeschriftsatzes mit in ein schlechtes Licht gerückt werden könnten, weil es sich zweifelsohne insbesondere gegenüber potenziellen Mandanten günstiger darstellt, wenn gewonnene Prozesse publik gemacht werden, und umgekehrt negative Ergebnisse jedenfalls unreflektiert auf die Beurteilung auch der Leistungen der Anwälte durchschlagen könnten. Indes kann eine derartige „Beeinträchtigung”, die im Rahmen einer üblichen Interessenwahrnehmung erfolgt ist, keineswegs als ausreichend angesehen werden, um eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger bejahren zu können.
Der Schutzumfang des Persönlichkeitsrechts hängt maßgeblich von der Art der beeinträchtigten Persönlichkeitssphäre ab. Die Intim- oder Privatsphäre der Kläger war hier ersichtlich nicht betroffen, sondern vielmehr allein die so genannte Individualsphäre in ihren beruflichen Ausprägungen. Diese schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt (Sozialsphäre), seinem öffentlichen, wirtschaftlichen, beruflichen Wirken.
