LG Frankfurt am Main: Haftung für Twitter-Link auf rechtswidrige Webinhalte, Beschluss v. 20.04.2010, GZ 3-08 O 46/10

Das Landgericht Frankfurt am Main hat gegen einen Twitter-Nutzer eine einstweilige Verfügung erlassen, denn er hatte auf seinem Twitter-Account einen oder mehrere Hyperlinks gesetzt auf andere Internetseiten, auf denen anonym unwahre und wettbewerbswidrige Inhalte über ein bestimmtes Unternehmen verbreitet wurden.
Bei dem Twitter-Nutzer handelte es sich um einen ehemaligen Vertragspartner des geschädigten Unternehmens. Dieses Unternehmen (Antragstellerin) erwirkte gegen den Twitter-User (Antragsgegner) erfolgreich eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung.


Landgericht Frankfurt am Main
Beschluss v. 20.04.2010, GZ 3-08 O 46/10

Das LG Frankfurt aM argumentierte, dass sich der Twitter-User die rechtswidrigen Beiträge durch das Setzen des Links zueigen gemacht habe und daher als Unterlassungsschuldner verantwortlich sei.

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Die Argumentation des sich Zueigenmachens ist nicht ganz neu, sondern aus anderen Konstellation bekannt, in der sich verwendete Web-Inhalte als rechtswidrig erwiesen:

In der Entscheidung “Internet-Versteigerung I” hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil v. 11.03.2004 (GZ I ZR 304/01) entschieden, dass das Unternehmen eBay für die Anzeige von Fotos, die ein eBay-User in seinem Verkaufsangebot urheberrechtswidrig verwendete, gegenüber dem berechtigten Urheberrechtsinhaber nicht ohne weiteres hafte, da sich eBay die Fotos nicht zueigen gemacht habe. Bloße plattformmäßige Zugänglichmachung, für die erst ab Kenntnis vom Verstoß gehaftet werde.

In der Entscheidung “marions-kochbuch.de” hingegen bejahte der Bundesgerichtshof mit Urteil v. 12.11.2009 (GZ I ZR 166/07) die Haftung eines Betreibers gerade aus dem Grund, dass er sich die Fotos zueigen machte, die seine Mitglieder hochluden. Diese Fotos erwiesen sich als urheberrechtsverletzend, weil die User sie zuvor anderorts gegrabbt hatten.

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