OLG Hamburg: .AG-Domains nur für Aktiengesellschaften (tipp.ag), Urteil v. 16.06.2004, GZ 5 U 162/03
Domains sind einmalig und wenn der gewünschte Top-Level bereits anderweitig vergeben ist, weicht man auf einen anderen Top-Level aus. So hätte auch die Kanzlei gerne eine DE-Domain, doch ein fränkisches Unternehmen war schneller – daher ist die Kanzlei unter www.rathgeber.net zu erreichen. Der Top-Level „.net“ war ursprünlich für Netzverwaltungseinrichtungen bestimmt, ist jedoch inzwischen für diverse Zwecke verbreitet.
Die beklagte deutsche Betreiberin eines Teledienstes, ermöglicht seinen Kunden unter der Bezeichnung „Tipp-Abgabegemeinschaft“ die Teilnahme an Lottospielgemeinschaften. Sie tritt als GmbH auf unter der Domain www.tipp.ag. Der Top-Level „.ag“ ist eigentlich bestimmt für Antigua & Barbuda.
Die mit dem Beklagten im Wettbewerb stehende Klägerin mahnte ab, denn die Nutzung des Domain Tol-Levels „.ag“ suggeriere irreführend und somit wettbewerbswidrig die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, obwohl der Beklagte keine Aktiengesellschaft war.
OLG Hamburg Urteil v. 16.06.2004, GZ 5 U 162/03
Wie bereits das Landgericht (LG) Hamburg, entschied auch das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, dass die Verwendung des Top-Levels „.ag“ im vorliegenden Fall irreführend und wettbewerbswidrig sei.
Der Verkehr erwarte bei einem solchen Top-Level die Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Gerade bei der Veranstaltung von Glücksspielen mit Geldeinsatz sei die Rechtsform der Beklagten als vermeintliche Aktiengesellschaft ein ganz erheblicher Seriositätsfaktor, der viele Interessenten aus der Angebotsvielfalt zunächst auf die Homepage der Beklagten lenke. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die gewählte Domain auch wie eine Unternehmensbezeichnung verstanden werden könne [ähnlich wie www.freenet.ag].
Amtliche Leitsätze
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