LG Freiburg: Energieeffizienzklasse A+ ist nicht „besonders energieeffizient“, Urteil v. 12.07.2010, GZ 12 O 37/10
Das Landgericht (LG) Freiburg hat entschieden zur sprachlichen Umsetzung von Energieeffizienzklassen.
Das Landgericht (LG) Freiburg hat entschieden zur sprachlichen Umsetzung von Energieeffizienzklassen.
Das Landgericht (LG) Wiesbaden hat entschieden zu der Frage, wie lange eine Supermarktkette sogenannte Aktionsware vorrätig zu halten hat, um sich nicht wettbewerbswidrig zu verhalten unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über den Warenvorrat (Lockangebot) gemäß §5 Abs.1 S.2 Nr.1, §5a Abs.3, §3 Abs.3 iVm Anhang Nr.5 UWG (§5 Abs.5 UWG aF).
In dem Verfahren zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Augenoptiker beim Brillenvertrieb hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle – nachdem die Sache vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückverwiesen worden war – erneut entschieden.
Ein Augenoptiker (Ratingen) hatte einem Augenarzt (Hannover) ca. 60 Musterbrillen zur Verfügung gestellt. Der Augenarzt führte am Patienten zunächst eine Augenglasbestimmung durch und legte ihm dann die Musterbrillen zur Auswahl vor. Die Messwerte und die Angaben zu den ausgewählten Brillenmodellen übermittelte der Augenarzt an den Optiker, der die Brillen herstellte. Die fertigen Brillen schickte der Optiker entweder an den Augenarzt oder an den Patienten.
Das Unternehmen Ferrero hatte anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarke „WM 2010“ angemeldet (Anmelde-Nr. 303 24 621.9 / 303246219). Die Anmeldung diente für Ferrero der Beigabe von Sammelbildern zu ihren Schokoladenprodukten. Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ging gegen die Anmeldung vor, denn sie verletze ihre eigenen Markenrechte sowie Werktitel und sei zudem wettbewerbswidrig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Augenoptiker beim Brillenvertrieb.
Ein Augenoptiker (Ratingen) hatte einem Augenarzt (Hannover) ca. 60 Musterbrillen zur Verfügung gestellt. Der Augenarzt führte am Patienten zunächst eine Augenglasbestimmung durch und legte ihm dann die Musterbrillen zur Auswahl vor. Die Messwerte und die Angaben zu den ausgewählten Brillenmodellen übermittelte der Augenarzt an den Optiker, der die Brillen herstellte. Die fertigen Brillten schickte der Optiker entweder an den Augenarzt oder an den Patienten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Wettbewerbsstreit unter Einbeziehung strafrechtlicher Aspekte mit der Vergabepraxis bei Schulfotografen befasst.