Der Verkauf von Tinte und Toner in Patronen und Kartuschen ist für die Hersteller von Druckern ein lukratives Geschäft. Seit Jahren bieten auch renommierten Druckerhersteller viele ihrer Geräte zu äußerst geringen Preisen an und der eigentliche Gewinn wird über den Verkauf von passenden Tintenpatronen und Tonerkartuschen erzielt.
Das Landgericht Berlin hat entschieden über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Aussagen, die der Deutsche Brauer-Bund e.V. im Internet platziert hatte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden zu den Anforderungen an eine wirksame und genügende Einwilligung in den Erhalt von Werbenachrichten im Sinne des §7 abs.2 Nr.2 UWG (Telefonwerbung).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung getroffen zur Praxis der staatlichen Lotteriegesellschaften, besonders hohe Gewinnmöglichkeiten wie Jackpotausspielungen anzukündigen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Zulässigkeit einer Briefwerbung für Grabsteine und Grabmale befasst.
Ein Händler von Grabsteinen wertete die Tageszeitung nach Todesanzeigen aus und schrieb noch am gleichen Tag die Hinterbliebenen an, um für seine Grabsteine zu werben. Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung ohne Einhaltung einer Pietätsfrist von vier Wochen ab Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach §7 UWG.
Das Landgericht München I hat entschieden, dass eine einmal erteilte Einwilligung in den Erhalt von Werbe-eMails nach §7 Abs.2 Nr.3 UWG mit Zeitablauf verfallen kann.
Die Kanzlei ist gezielt ausgerichtet auf die Rundumberatung von Werbeagenturen, denn Alexander Rathgeber ist bereits seit Studienzeiten erfolgreicher Unternehmer in der Werbebranche:
Seit dem Jahr 2000 vermarktet er zusammen mit seinem Gesellschafter das Mensatablett als Werbefläche im In- und Ausland. Zu den Kunden der ambientas Media-GmbH gehören namhafte Werbeagenturen wie z.B. Ogilvy & Mather, Scholz & Friends, Publicis und Jost von Brandis.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass es unter dem Stichwort „Zusendung unbestellter Ware“ eine unzumutbare Bestästigung und somit einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn ein Händler die ursprünglich bestellte Ware gleichwohl noch an den Käufer (Verbraucher) absendet, obwohl dieser bereits sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt hat. Dies gelte auch dann, wenn die Ware nur versehentlich abgesandt wurde oder der Kunde rechtskundig ist und erkenne, dass er zu einer Abnahme nicht verpflichtet ist.
Die Zusendung unbestellter Waren sei als deren Bewerbung zu betrachten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat höchstrichterlich entschieden, dass bereits eine einmalige unerwünschte Werbe-eMail sogenannten SPAM darstellen könne und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auslöse.
Das Landgericht (LG) Berlin hat entschieden zu der Frage, ob die sogenannte Check-eMail zu Verifizierung einer Newsletter-Wunsches als Werbebelästigung (Spam) zu werten ist oder nicht.