Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg liefert eine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit den Schutzrechten des Klemmbausteineherstellers LEGOⓇ. Ein Wettbewerber hatte sich an die Verpackung der Klägerin angelehnt.
Der italienische Käse „Parmigiano Reggiano“ ist bei der Europäischen Kommission seit 1996 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen und die Kommission hatte gar schon einmal (vergeblich) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt, da sie diese Ursprungsbezeichnung angeblich nicht ausreichend gegen Verletzung schütze (Urteil v. 26.02.2008, GZ C-132/05).
Das Kammgericht (KG) Berlin hat nun einem deutschen Hersteller die Bezeichnung seines Hartkäses als „Parmesan“ untersagt und ihn zu Schadenersatz verurteilt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden über eine allgemeine Geschäftsbedingung, die in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung verwendet wurde und eine Rücknahme von Kosmetikartikeln bzw. ein Widerrufsrecht hierfür generell ausschloss.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, ob die Cellophanhüllen, mit denen üblicherweise Software-Verpackungen und Musik-CDs, DVD-Filme etc. „eingeschweißt“ sind, ein Siegel im Sinne des §312 Abs.4 Nr.2 BGB seien. Diese Gesetzesvorschrift lautet derzeit:
Das Landericht (LG) Berlin hat entschieden zu einem Fall der Erstattungspflicht von Verpackungskosten bei nicht mehr vorhandener Verpackung.
Der Käufer hatte im Fernabsatz einen Wäschetrockner gekauft und den Vertrag fristgerecht widerrufen, so dass der Wäschetrockner bei ihm abgeholt werden sollte. Da der Käufer die ursprüngliche Verpackung nicht meht hatte, bat er Verkäufer ihn, das Gerät
„vor der Abholung zu verpacken, eventuell mit einer Folie etc., dass das Gerät halbwegs verpackt ist.„
Das Hanseatische OLG Hamburg hatte in 2006 entschieden, dass das Angebot von Duftwassern mit einer veränderten Umverpackung eine Markenverletzung gegenüber dem Markeninhaber darstellen könne (OLG Hamburg, Urteil v. 28.06.2006 – GZ 5 U 213/05 – Parfümtester II). Der Urteil gab dem Unternehmen eBay als Plattformbetreiberin gewisse Vorgehenspflichten gegen klar erkennbare Verstöße auf Störerhaftung).