Die Kanzlei ist Ihnen behilflich sowohl bei der Begründung, als auch bei der Verteidigung Ihrer Rechte. Ebenfalls steht Ihnen die Kanzlei zur Seite, wenn Sie Ihre Rechte lizenzieren möchten oder wenn Ihnen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird (Abmahnung, Anfrage oder Schutzrechtsverwarnung erhalten). Nachfolgend einige typische Leistungen der Kanzlei; weiter unten einige rechtliche Basics.
Die Kanzlei berät und vertritt Sie gerne bei folgenden Markenanmeldungen. Schaffen Sie sich durch die Eintragung Ihrer Marken die geeigneten Voraussetzungen, um gegen Nachahmer vorzugehen:
Deutsche Marke
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA, München)
Europäische Gemeinschaftsmarke
beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, Alicante)
IR-Marke
über die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO, Genf), fast weltweiter Schutz möglich aufgrund einer Stammarke (s.u. Markenerweiterung)
Der Verkauf von Tinte und Toner in Patronen und Kartuschen ist für die Hersteller von Druckern ein lukratives Geschäft. Seit Jahren bieten auch renommierten Druckerhersteller viele ihrer Geräte zu äußerst geringen Preisen an und der eigentliche Gewinn wird über den Verkauf von passenden Tintenpatronen und Tonerkartuschen erzielt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Urteil des Gerichts erster Instanz der Eurpäischen Gemeinschaften (EuG) vom 02.12.2008 (GZ T-212/07) aufgehoben und dorthin zurückverwiesen. Die Frage nach der Verwechslungsfähigkeit von „BECKER“ und „BARBARA BECKER“ ist damit noch immer nicht beantwortet.
Das Bundespatentgericht (BPatG) hat nach hiesiger Sicht einen Versuch vereitelt, den Begriff „Speicherstadt“ zu monopolisieren.
Die Hamburger Speicherstadt ist mit ca. 26 Hektar der weltweit größte, auf Pfählen stehende Lagerkomplex. Früher ein Teil des Hamburger Freihafens, gehört sie seit 2008 zum Stadtteil HafenCity im Bezirk Hamburg-Mitte. Seit 1991 steht die Speicherstadt unter Denkmalschutz aufgrund ihrer überwiegend historischen Lagerhäuser in Ziegelbauweise. Inzwischen finden sich dort zahlreiche (Kreativ)Unternehmen und Ausstellungen.
Das Unternehmen Ferrero hatte am 14.05.2003 den Begriff „WM 2010“ als Marke angemeldet für Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren (Anmelde-Nr. 303 24 621.9 / 303246219). Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück, so dass die Anmelderin vergeblich versuchte, den Eintragung beim Bundespatentgericht (BPatG) durchzusetzen. Kurz zuvor hatte sich Ferrero vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich gegen eine Klage der FIFA verteidigt, die sich an dem Begriff „WM 2010“ besserer Rechte rühmte (BGH, Urteil v. 12.11.2009, GZ I ZR 183/07).