Verletzungen von Persönlichkeitsrechten und Geschäftsehre in Blogs und Internetforen sind heutzutage an der Tageordnung. So eindeutig die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Beitrags im Einzelfall auch erscheint, so schwierig ist oftmals die Rechtsdurchsetzung, wenn kein verantwortlicher Täter oder Störer greifbar ist. Der Verfasser des Eintrags schreibt regelmäßig unter Pseudonym, die Internetseite hält mitunter kein aussagekräftiges Impressum vor und selbst der Domain-Inhaber ist verschleiert.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düssedorf hat entschieden zu den Pflichten von ShareHosting-Diensten zur Vermeidung von Urheberrechtsverstößen. Konkret ging es um die Frage, ob ein Wortfilter vorgehalten werden muss.
Die Rapidshare AG mit Sitz in der Schweiz ermöglicht ihren Nutzern den Upload von Dateien auf ihre Server. Den Download-Link kann der Nutzer beliebigen Dritten zur Verfügung stellen, damit diese die Dateien bei Rapidshare unmittelbar herunterladen können.
Das Landgericht (LG) Berlin hat über die Unterlassungsklage gegen einen Website-Betreiber entschieden, auf dessen Internetseite sich ein das Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag befand, den er als RSS-Feed bezogen hatte. Auf seiner Website baute er einen Teaser ein, der sich auf den betreffenden Beitrag bezog.
Der Französische Kassationshof (Cour de Cassation) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt über die Haftung des Unternehmens Google und seiner Werbekunden für die Verwendung fremder geschützter Marken als sogenannte Keywords für Google Adwords-Werbung sowie als Textbestandteil von Google AdWords-Anzeigetexten.
Das französische Modelabel „Vuitton“ und andere sahen ihren Markenrechte durch Google verletzt, indem Google ihre Marken als Keyword zuteilte und Annoncen anzeigte, die die Marken wiedergaben.
Das Landgericht Hamburg hat das US-amerikanische Videoportal YouTube (offenbar YouTube LLC, vertreten durch die Google Inc.) als Störer zur Unterlassung verurteilt, ein bestimmtes Video vorzuhalten, dessen antisemitische Inhalte das postmortale Persönlichkeit des 2006 verstorbenen Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland Dr. h.c. Paul Spiegel verletzten.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob/inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, die (ohne sein Wissen) seinen Anschluss benutzen. Die praktische Relevanz dieser Frage liegt insbesondere in der Abmahnung wegen der Nutzung von Internet-Tauschbörsen (FileSharing).
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden zur Störerhaftung eines Foren-Betreibers im Falle rechtsverletzender Beiträge und Uploads seiner Nutzer.
Die Rapidshare AG mit Sitz in der Schweiz ermöglicht ihren Nutzern den Upload von Dateien auf ihre Server. Den Download-Link kann der Nutzer beliebigen Dritten zur Verfügung stellen, damit diese die Dateien bei Rapidshare unmittelbar herunterladen können.
Das Landgericht München I hat den Betreiber einer Erotik-Website (Hardcore-Umfeld) zur Unterlassung verurteilt wegen eines auf seiner Website befindlichen Hyperlinks auf rechtswidrige Wiedergaben von Playboy-Fotos auf einem anderen Portal (Porno-Szene). Weiters erschien bei Eingabe des Namens des Models in gängige Suchmaschinen aufgrund des dort angezeigten Links der Eindruck einer Verbindung des Models zur Porno-Szene.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Falle „Rolex“ Stellung genommen zu den Vorsorge- und Handlungspflichten im Falle von Markenverletzungen durch eBay-Verkäufer. Das Urteil wird in Fachkreisen auch bezeichnet als „Internetversteigerung I„.
Das Landgericht München I hat entschieden zu der Frage, ob/inwieweit sich ein Spammer darauf berufen kann, seine Werbung aufgrund eines (einfachen) Opt-In versandt zu haben.