Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zigtausende fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
Der Bundegerichtshof (BGH) hat sich mit der Streitfrage befasst, ob auch eine Software patentierbar/patentfähig sein kann. Bislang wurde Softwarepatenten eine mangelnde Technizität entgegen gehalten, so dass Softwareverfahren nicht patentiert werden könnten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, ob die Cellophanhüllen, mit denen üblicherweise Software-Verpackungen und Musik-CDs, DVD-Filme etc. „eingeschweißt“ sind, ein Siegel im Sinne des §312 Abs.4 Nr.2 BGB seien. Diese Gesetzesvorschrift lautet derzeit:
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zigtausende fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zunzählige fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden zur urheberrechtlichen (Un)Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software bzw. Softwarelizenzen in einer bestimmten Konstellation.