Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zigtausende fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
So viel Geschäft das Oktoberfest den Münchner Taxifahrern einbringt, so ärgerlich ist die Häufung betrunkener Fahrgäste, sich auf der Heimfahrt von der Wiesn in das ein oder andere Taxi erbrechen. Die Frage des Schadenersatzes für Reinigung und Umsatzausfall hat das Amtsgericht München entschieden – vermutlich nicht zum ersten Mal.
Das Amtsgericht (AG) Gummersbach hat einen weiteren Fall entschieden zu den Ansprüchen des Höchstbieters bei unberechtigter vorzeitiger Beendigung einer eBay-„Auktion“.
Der italienische Käse „Parmigiano Reggiano“ ist bei der Europäischen Kommission seit 1996 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen und die Kommission hatte gar schon einmal (vergeblich) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt, da sie diese Ursprungsbezeichnung angeblich nicht ausreichend gegen Verletzung schütze (Urteil v. 26.02.2008, GZ C-132/05).
Das Kammgericht (KG) Berlin hat nun einem deutschen Hersteller die Bezeichnung seines Hartkäses als „Parmesan“ untersagt und ihn zu Schadenersatz verurteilt.
Kanzlei Alexander Rathgeber erstreitet nach knapp sechsmonatiger Prozessdauer außergewöhnliches Urteil im Zusammenhang mit dem Internet-Auktionsportal eBay. Ein Mitglied, das seine Auktion vorzeitig beendet hatte, wurde zu Schadenersatz in Höhe von über EUR 1.000 verurteilt. Gegenstand war eine Armbanduhr: Cartier Tank Basculante.
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zigtausende fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt in eignene Angelegenheiten den Ersatz seiner Tätigkeit nach der gesetzlichen Gebühr verlangen kann, soweit er obsiegt. Dies gilt im Honorarprozess gegen den zahlungsunwilligen Mandanten sowie bei anderen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen, in denen sich der Rechtsanwalt selbst vertritt. Gesetzliche Anknüpfungspunkte sind die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und Rechtsverfolgungskosten als allgemeiner Schadenersatz. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht das Recht des Rechtsanwalts zur Selbstvertretung auch in Verfahren mit Anwaltszwang ausdrücklich vor.
Kanzlei Alexander Rathgeber erstreitet nach knapp sechsmonatiger Prozessdauer außergewöhnliches Urteil im Zusammenhang mit dem Internet-Auktionsportal eBay. Ein Mitglied, das seine Auktion vorzeitig beendet hatte, wurde zu Schadenersatz in Höhe von über EUR 1.000 verurteilt. Gegenstand war eine Armbanduhr: Cartier Tank Basculante.