Der Bundesgerichtshof (BGH) hat (erneut) entschieden zu den Voraussetzungen, dass der Rechtsanwalt bei Abrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) den Satz von 1,3 (13/10) überschreiten darf.
Das Thema Filesharing über Internet-Tauschbörsen beschäftigt seit Jahren Medien und Gerichte. Ein üblicher Streitpunkt in der rechtlichen Ausaneinandersetzung ist die Frage, ob die Rechteinhaber Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die langjährige Streitfrage entschieden, ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ihre Wirkung entbehrt und das Entstehen eines Kostenersatzanspruchs verhindere, wenn sie vom Verletzer mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesen wird.
Das erste Telefonatkontakt soll einen ersten unverbindlichen Eindruck voneinander verschaffen und der Prüfung dienen, ob Ihr Sachverhalt überhaupt vom Leistungsspektrum der Kanzlei erfasst ist. Sie können dann entscheiden, ob Sie einen Auftrag (ein Mandat) erteilen möchten oder nicht.
Die Wissensdatenbank stellt die Kanzlei potentiellen Mandanten gerne auf diesen Internetseiten zur Verfügung, die anwaltliche Tätigkeit im konkreten Einzelfall ist mit Bitte um Verständnis jedoch nicht unentgeltlich möglich. Wirtschaftlich bedürftigen Mandanten steht gegebenenfalls Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zur Verfügung.
Zur Vereinbarung eines Zeithonorars sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Rechtsanwälten und anderen Beratern häufig einen Abrechnungstakt/Zeittakt vor. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein formularmäßig vereinbarter Takt von 15 Minuten den Mandanten unangemessen benachteilige und nach §307 BGB unwirksam sei.
Bei außergerichtlicher Beitreibung einer Geldforderung des Mandanten in München von EUR 500,00 beträgt der Streit-/Gegenstandswert eben diese EUR 500,00 (wirtschaftliche Bedeutung der Sache). Aus der Tabelle ergibt sich bei diesem Streit-/Gegenstandswert eine „volle Gebühr“ (10/10) von EUR 45,00 netto (Beispiel 1).
Bei einem Steit-/Gegenstandswert von EUR 500.000 läge die volle 10/10-Gebühr lt. Tabelle bei EUR 2.996,00 netto (Beispiel 2).
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob/wann bei ein und demselben Sachverhalt die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit ist wie der Anspruch auf Berichtigung. Ebenso ist bei der bebilderten Berichterstattung (Wort- und Bildberichterstattung) umstritten, ob das Unterlassungsverlangen bezüglich einer Wortberichterstattung dieselbe Angelegenheit darstellt wie bezüglich der Bildberichterstattung.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob/wann bei der bebilderten Berichterstattung das Unterlassungsverlangen bezüglich der Wortberichterstattung dieselbe Angelegenheit darstellt wie bezüglich der Bildberichterstattung.