Der Bundesgerichtshof (BGH) hat – abermals bezüglich „Rolex“ – seine Rechtsprechung erweitert zur Störerhaftung des Unternehmens eBay im Falle von Markenverletzungen durch eBay-Verkäufer. Das Urteil wird in Fachkreisen auch bezeichnet als „Interneversteigerung II“ und knüpft an die Entscheidung „Internetversteigerung I“ des BGH vom 11.03.2004 an (GZ I ZR 304/01).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Falle „Rolex“ Stellung genommen zu den Vorsorge- und Handlungspflichten im Falle von Markenverletzungen durch eBay-Verkäufer. Das Urteil wird in Fachkreisen auch bezeichnet als „Internetversteigerung I„.