Das Kennzeichenrecht ist ein Teil des Gewerblichen Rechtsschutzes und umfasst insbesondere die folgenden gewerblichen Schutzrechte. Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann Dritten die Verwendung des Kennzeichens untersagen und hat im Verletzungsfall Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und ggf. Vernichtung.
Die Kanzlei ist Ihnen behilflich sowohl bei der Begründung, als auch bei der Verteidigung Ihrer Rechte. Ebenfalls steht Ihnen die Kanzlei zur Seite, wenn Sie Ihre Rechte lizenzieren möchten oder wenn Ihnen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird (Abmahnung, Anfrage oder Schutzrechtsverwarnung erhalten). Nachfolgend einige typische Leistungen der Kanzlei; weiter unten einige rechtliche Basics.
Die Kanzlei berät Sie umfassend auf dem Gebiet der sogenannten Geschäftlichen Bezeichnung (Geschäftsbezeichnung) nach §5 MarkenG. Zwar handelt es sich um ein nicht eingetragenes Schutzrecht, doch mag es oftmals sinnvoll sein, eine (vermeintlich) geschaffene Geschäftsbezeichnung z.B. als Marke einzutragen (Markenanmeldung), um zumindest für eine gewisse Zeit einen bundesweiten Schutz zu erzielen (Benutzungsschonfrist).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Verfahren um die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „budweiser“ gegen die us-amerikanische Anmelderin Anheuser-Busch und für die tschechische Brauerei Budejovicky Budvar entschieden.