In Deutschland ist die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug geändert worden und sieht für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure (Einführer) und Händler diverse Pflichten vor, die auch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten zu beachten sein können.
Das Hanseatische OLG Hamburg hatte in 2006 entschieden, dass das Angebot von Duftwassern mit einer veränderten Umverpackung eine Markenverletzung gegenüber dem Markeninhaber darstellen könne (OLG Hamburg, Urteil v. 28.06.2006 – GZ 5 U 213/05 – Parfümtester II). Der Urteil gab dem Unternehmen eBay als Plattformbetreiberin gewisse Vorgehenspflichten gegen klar erkennbare Verstöße auf Störerhaftung).
Das Hanseatische OLG Hamburg hat entschieden, dass das Angebot von Parfümprodukten mit einer veränderten Umverpackung (oder ohne die Umverpackung) eine Markenverletzung gegenüber dem Markeninhaber darstellen könne, und dem Unternehmen eBay als Plattformbetreiberin gewisse Vorgehenspflichten gegen klar erkennbare Verstöße aufgegeben (Störerhaftung).