Das Amtsgericht (AG) Gummersbach hat einen weiteren Fall entschieden zu den Ansprüchen des Höchstbieters bei unberechtigter vorzeitiger Beendigung einer eBay-„Auktion“.
Nach Jahren erheblicher Rechtsunsicherheit hat der deutsche Gesetzgeber die Regelungen zum Widerrufsrecht und Rückgaberecht im Fernabsatz zugunsten der Online-Händler überarbeitet. Dies veranlasst den Fernabsatz u.a. zur Neufassung der Widerrufsbelehrungen bzw. Rückgabebelehrungen.
Wie die Presse meldet, werde das Bundeskartellamt dem Unternehmen eBay nicht untersagen, seine eBay-Verkäufer (in bestimmten Konstellationen) zu verpflichten, den eBay-Käufern die Zahung über PayPal zu ermöglichen (sog. PayPal-Zwang). Zur Einleitung eines Kartellverfahrens wegen dieser Praxis bestehe kartellrechtlich kein Anlass.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte erneut entschieden, dass der Händler, der auch ins Ausland zu liefern bereit ist, die Auslandsversandkosten anzugeben habe und dieser Pflicht auch nicht genüge durch Hinweis auf die Möglichkeit, die Auslandsversandkosten beim Händler anzufragen. Die unterlassene Preisangabe sei als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) ein nicht nur unerheblicher Wettbewerbsverstoß (z.B. Urteil v. 17.11.2009, GZ 4 U 148/09).
Das Kammergericht (KG) Berlin hat bei einem kleingewerblichen Händler auf eBay nun gegenteilig entschieden: als Bagatellverstoß, der dem Abmahner keinen Unterlassungsanspruch verschafft.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, ob die Cellophanhüllen, mit denen üblicherweise Software-Verpackungen und Musik-CDs, DVD-Filme etc. „eingeschweißt“ sind, ein Siegel im Sinne des §312 Abs.4 Nr.2 BGB seien. Diese Gesetzesvorschrift lautet derzeit:
Die BGB-InfoV schreibt dem Unternehmer diverse Informationspflichten vor, z.B. hat der Online-Händler den Kunden gemäß §1 Abs.1 Nr.4 darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt. Weiters ist im elektronischen Geschäftsverkehr nach §3 Nr.1-4 BGB-InfoV u.a. zu informieren über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen, die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die Möglichkeit der Fehleingabekorrektur und darüber, ob denn der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.
Kanzlei Alexander Rathgeber erstreitet nach knapp sechsmonatiger Prozessdauer außergewöhnliches Urteil im Zusammenhang mit dem Internet-Auktionsportal eBay. Ein Mitglied, das seine Auktion vorzeitig beendet hatte, wurde zu Schadenersatz in Höhe von über EUR 1.000 verurteilt. Gegenstand war eine Armbanduhr: Cartier Tank Basculante.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat erneut entschieden, dass der Händler, der auch ins Ausland zu liefern bereit ist, die Auslandsversandkosten anzugeben habe und anderenfalls wettbewerbswidrig handele (Verstoß gegen Preisangabenverordnung).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Vorschriften im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Wertersatz/Nutzungsersatz bei Fernabsatzgeschäften gegen europäisches Rechts verstoßen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden zu der Frage, ob/inwiefern der Inhaber eines eBay-Accounts haftet, wenn er einem Dritten fahrlässig die Nutzung seines eBay-Accounts ermöglicht und darüber Wettbewerbsverstöße und Schutzrechtsverletzungen (z.B. Markenverletzung, Urheberrechtsverletzung) begangen werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich geäußert zur Darlegungslast des Geschädigten, um Plattformbetreiber wie das Unternehmen eBay haftbar zu machen bzw. auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen in Fällen, in denen eBay-Accounts unter falschem Namen angelegt werden („Namensklau“) oder über den Account Schutzrechtsverletzungen begangen werden.
Die BGB-InfoV schreibt dem Unternehmer diverse Informationspflichten vor, z.B. hat der Online-Händler den Kunden gemäß §1 Abs.1 Nr.4 darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt. Weiters ist im elektronischen Geschäftsverkehr nach §3 Nr.1-4 BGB-InfoV u.a. zu informieren über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen, die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die Möglichkeit der Fehleingabekorrektur und darüber, ob denn der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, inwieweit das Unternehmen eBay wettbewerbsrechtlich als Störer haftet in dem Fall, dass ein Verkäufer über eBay jugendgefährdende Medien anbietet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat – abermals bezüglich „Rolex“ – seine Rechtsprechung erweitert zur Störerhaftung des Unternehmens eBay im Falle von Markenverletzungen durch eBay-Verkäufer. Das Urteil wird in Fachkreisen auch bezeichnet als „Interneversteigerung II“ und knüpft an die Entscheidung „Internetversteigerung I“ des BGH vom 11.03.2004 an (GZ I ZR 304/01).
Das Hanseatische OLG Hamburg hat entschieden, dass das Angebot von Parfümprodukten mit einer veränderten Umverpackung (oder ohne die Umverpackung) eine Markenverletzung gegenüber dem Markeninhaber darstellen könne, und dem Unternehmen eBay als Plattformbetreiberin gewisse Vorgehenspflichten gegen klar erkennbare Verstöße aufgegeben (Störerhaftung).
Mit Urteil vom 03.11.2004 hat der Bundesgerichtshof (GZ VIII ZR 375/03) entschieden, dass „Auktionen“ bei eBay keine „Versteigerungen“ im rechtlichen Sinne sind (§156 BGB), sondern Kaufgeschäfte. Daher gelten nicht nur bei sogenannten „Sofort-Käufen“, sondern bei allen eBay-„Auktionen“ eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher die Bestimmungen zum Fernabsatz, also auch das dort vorgesehene Widerrufsrecht.
Kanzlei Alexander Rathgeber erstreitet nach knapp sechsmonatiger Prozessdauer außergewöhnliches Urteil im Zusammenhang mit dem Internet-Auktionsportal eBay. Ein Mitglied, das seine Auktion vorzeitig beendet hatte, wurde zu Schadenersatz in Höhe von über EUR 1.000 verurteilt. Gegenstand war eine Armbanduhr: Cartier Tank Basculante.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Falle „Rolex“ Stellung genommen zu den Vorsorge- und Handlungspflichten im Falle von Markenverletzungen durch eBay-Verkäufer. Das Urteil wird in Fachkreisen auch bezeichnet als „Internetversteigerung I„.