Die Versendung von Abmahnungen kann sich als zweischneidiges Schwert erweisen, wenn sich die Abmahnung als unberechtigt erweist. Im Grundsatz gilt, dass der Abmahner die Rechtsanwaltskosten des unberechtigt Abgemahnten nicht zu tragen habe. Ausnahmen bestehen z.B. im Wettbewerbsrecht bei der missbräuchlichen Abmahnung (in Verdrängungsabsicht oder zur Kostenproduktion) und im Kennzeichenrecht bei der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Speziell für letztgenannten Fall steht bei unsicherem Sachverhalt das Instrument der Schutzrechtsanfrage zur Verfügung.
Das Hanseatische OLG Hamburg hatte in 2006 entschieden, dass das Angebot von Duftwassern mit einer veränderten Umverpackung eine Markenverletzung gegenüber dem Markeninhaber darstellen könne (OLG Hamburg, Urteil v. 28.06.2006 – GZ 5 U 213/05 – Parfümtester II). Der Urteil gab dem Unternehmen eBay als Plattformbetreiberin gewisse Vorgehenspflichten gegen klar erkennbare Verstöße auf Störerhaftung).
Das Hanseatische OLG Hamburg hat entschieden, dass das Angebot von Parfümprodukten mit einer veränderten Umverpackung (oder ohne die Umverpackung) eine Markenverletzung gegenüber dem Markeninhaber darstellen könne, und dem Unternehmen eBay als Plattformbetreiberin gewisse Vorgehenspflichten gegen klar erkennbare Verstöße aufgegeben (Störerhaftung).