Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden zu der Frage, ob die verkleinerte Darstellung von im Internet abrufbaren Bildern in Suchmaschinen (Thumbnails, Vorschaubilder, Bildvorschau, Bildsuche) eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung durch Suchmaschinen wie Google darstellt (§19a UrhG). Weiters hat sich der BGH zu den Erfordernissen geäußert, eine solche Bildnutzung für die Zukunft zu untersagen.
Das Kammergericht Berlin (KG) hat über die Frage entschieden, ob im Rahmen einer Berichterstattung über konkrete Gerichtsfälle die beteiligten Rechtsanwälte namentlich genannt werden dürfen. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Internetveröffentlichung, die über eine Gerichtsverhandlung berichtete. Offenbar wurde das Verhandlungsprotokoll veröffentlicht, das die beteilitgen Rechtsanwälte namentlich nennt. Nach Auffassung des KG Berlin sei das Persönlichkeitrecht des Rechtsanwalts nicht verletzt worden.
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit dem Fall der unschwärzten Veröffentlichung von Urteilen befasst, insbesondere mit der Frage, ob die damit einhergehende Namensnennung der beteiligten Rechtsanwälte deren Persönlichkeitsrecht verletzt.