Das Kennzeichenrecht ist ein Teil des Gewerblichen Rechtsschutzes und umfasst insbesondere die folgenden gewerblichen Schutzrechte. Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann Dritten die Verwendung des Kennzeichens untersagen und hat im Verletzungsfall Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und ggf. Vernichtung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden zur sogenannten Erschöpfung urheberrechtlicher Ansprüche an Waren, die der zum Vertrieb berechtigte Händler zur Bewerbung der Ware abbildet.