Sehr geehrte Damen und Herren
Kolleginnen und Kollegen,
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die Leistungen der Kanzlei richten sich ausdrücklich auch an das anwaltliche Kollegium, sei es in Form der Mandatsübernahme, Terminsvertretung oder als freie Mitarbeit. Bei Bedarf einfach anrufen, um zu prüfen, ob Kapazitäten bestehen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt in eignene Angelegenheiten den Ersatz seiner Tätigkeit nach der gesetzlichen Gebühr verlangen kann, soweit er obsiegt. Dies gilt im Honorarprozess gegen den zahlungsunwilligen Mandanten sowie bei anderen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen, in denen sich der Rechtsanwalt selbst vertritt. Gesetzliche Anknüpfungspunkte sind die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und Rechtsverfolgungskosten als allgemeiner Schadenersatz. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht das Recht des Rechtsanwalts zur Selbstvertretung auch in Verfahren mit Anwaltszwang ausdrücklich vor.