Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden zu der Frage, ob die verkleinerte Darstellung von im Internet abrufbaren Bildern in Suchmaschinen (Thumbnails, Vorschaubilder, Bildvorschau, Bildsuche) eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung durch Suchmaschinen wie Google darstellt (§19a UrhG). Weiters hat sich der BGH zu den Erfordernissen geäußert, eine solche Bildnutzung für die Zukunft zu untersagen.
Die Rapidshare AG mit Sitz in der Schweiz ermöglicht ihren Nutzern den Upload von Dateien auf ihre Server. Den Download-Link kann der Nutzer beliebigen Dritten zur Verfügung stellen, damit diese die Dateien bei Rapidshare unmittelbar herunterladen können.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat gegen einen Twitter-Nutzer eine einstweilige Verfügung erlassen, denn er hatte auf seinem Twitter-Account einen oder mehrere Hyperlinks gesetzt auf andere Internetseiten, auf denen anonym unwahre und wettbewerbswidrige Inhalte über ein bestimmtes Unternehmen verbreitet wurden.
Die Rapidshare AG mit Sitz in der Schweiz ermöglicht ihren Nutzern den Upload von Dateien auf ihre Server. Den Download-Link kann der Nutzer beliebigen Dritten zur Verfügung stellen, damit diese die Dateien bei Rapidshare unmittelbar herunterladen können.
Das Landgericht München I hat den Betreiber einer Erotik-Website (Hardcore-Umfeld) zur Unterlassung verurteilt wegen eines auf seiner Website befindlichen Hyperlinks auf rechtswidrige Wiedergaben von Playboy-Fotos auf einem anderen Portal (Porno-Szene). Weiters erschien bei Eingabe des Namens des Models in gängige Suchmaschinen aufgrund des dort angezeigten Links der Eindruck einer Verbindung des Models zur Porno-Szene.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass das Setzen von Links und Deep-Links das Urheberrecht des Betreibers der Ziel-Website nicht verletze.