In dem Verfahren zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Augenoptiker beim Brillenvertrieb hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle – nachdem die Sache vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückverwiesen worden war – erneut entschieden.
Ein Augenoptiker (Ratingen) hatte einem Augenarzt (Hannover) ca. 60 Musterbrillen zur Verfügung gestellt. Der Augenarzt führte am Patienten zunächst eine Augenglasbestimmung durch und legte ihm dann die Musterbrillen zur Auswahl vor. Die Messwerte und die Angaben zu den ausgewählten Brillenmodellen übermittelte der Augenarzt an den Optiker, der die Brillen herstellte. Die fertigen Brillen schickte der Optiker entweder an den Augenarzt oder an den Patienten.
Die BGB-InfoV schreibt dem Unternehmer diverse Informationspflichten vor, z.B. hat der Online-Händler den Kunden gemäß §1 Abs.1 Nr.4 darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt. Weiters ist im elektronischen Geschäftsverkehr nach §3 Nr.1-4 BGB-InfoV u.a. zu informieren über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen, die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die Möglichkeit der Fehleingabekorrektur und darüber, ob denn der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Augenoptiker beim Brillenvertrieb.
Ein Augenoptiker (Ratingen) hatte einem Augenarzt (Hannover) ca. 60 Musterbrillen zur Verfügung gestellt. Der Augenarzt führte am Patienten zunächst eine Augenglasbestimmung durch und legte ihm dann die Musterbrillen zur Auswahl vor. Die Messwerte und die Angaben zu den ausgewählten Brillenmodellen übermittelte der Augenarzt an den Optiker, der die Brillen herstellte. Die fertigen Brillten schickte der Optiker entweder an den Augenarzt oder an den Patienten.
Die BGB-InfoV schreibt dem Unternehmer diverse Informationspflichten vor, z.B. hat der Online-Händler den Kunden gemäß §1 Abs.1 Nr.4 darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt. Weiters ist im elektronischen Geschäftsverkehr nach §3 Nr.1-4 BGB-InfoV u.a. zu informieren über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen, die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die Möglichkeit der Fehleingabekorrektur und darüber, ob denn der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.