In Deutschland ist die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug geändert worden und sieht für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure (Einführer) und Händler diverse Pflichten vor, die auch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten zu beachten sein können.
Die BGB-InfoV schreibt dem Unternehmer diverse Informationspflichten vor, z.B. hat der Online-Händler den Kunden gemäß §1 Abs.1 Nr.4 darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt. Weiters ist im elektronischen Geschäftsverkehr nach §3 Nr.1-4 BGB-InfoV u.a. zu informieren über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen, die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die Möglichkeit der Fehleingabekorrektur und darüber, ob denn der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.
Die BGB-InfoV schreibt dem Unternehmer diverse Informationspflichten vor, z.B. hat der Online-Händler den Kunden gemäß §1 Abs.1 Nr.4 darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt. Weiters ist im elektronischen Geschäftsverkehr nach §3 Nr.1-4 BGB-InfoV u.a. zu informieren über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen, die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die Möglichkeit der Fehleingabekorrektur und darüber, ob denn der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage entschieden hat, dass die Verwendung fremder Kennzeichen als Metatag (Meta-Tag) einen Verletzungstatbestand darstellen kann, ist nun ein Urteil ergangen zu der Frage, ob/inweit ein Händler sich bei der Verwendung geschützter fremder Kennzeichen bei Metatags sowie in Weiß-auf-Weiß-Schrift auf den Einwand der markenrechtlichen Erschöpfung nach §24 MarkenG berufen kann.