Der Bundesgerichtshof (BGH) hat (erneut) entschieden zu den Voraussetzungen, dass der Rechtsanwalt bei Abrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) den Satz von 1,3 (13/10) überschreiten darf.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die langjährige Streitfrage entschieden, ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ihre Wirkung entbehrt und das Entstehen eines Kostenersatzanspruchs verhindere, wenn sie vom Verletzer mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesen wird.
Bei außergerichtlicher Beitreibung einer Geldforderung des Mandanten in München von EUR 500,00 beträgt der Streit-/Gegenstandswert eben diese EUR 500,00 (wirtschaftliche Bedeutung der Sache). Aus der Tabelle ergibt sich bei diesem Streit-/Gegenstandswert eine „volle Gebühr“ (10/10) von EUR 45,00 netto (Beispiel 1).
Bei einem Steit-/Gegenstandswert von EUR 500.000 läge die volle 10/10-Gebühr lt. Tabelle bei EUR 2.996,00 netto (Beispiel 2).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut über die Streitfrage entschieden, ob ein Abschlussschreiben eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst, wenn der Rechtsanwalt auch im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren tätig war.