Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in zweiter Instanz zum Gewinnabschöpfungsanspruch gegen einen Betreiber von Internet-Abo-Fallen entschieden.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat gegen einen Twitter-Nutzer eine einstweilige Verfügung erlassen, denn er hatte auf seinem Twitter-Account einen oder mehrere Hyperlinks gesetzt auf andere Internetseiten, auf denen anonym unwahre und wettbewerbswidrige Inhalte über ein bestimmtes Unternehmen verbreitet wurden.