Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Verfahren um die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „budweiser“ gegen die us-amerikanische Anmelderin Anheuser-Busch und für die tschechische Brauerei Budejovicky Budvar entschieden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entschieden, ob dem Verbraucher im Falle des Widerrufs bzw. der Rückgabe die sogenannten Hinsendekosten zu erstatten sind. Nach Abschluss des Vorabentscheidungsverfahren liegt nun das Urteil des BGH vor.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Urteil des Gerichts erster Instanz der Eurpäischen Gemeinschaften (EuG) vom 02.12.2008 (GZ T-212/07) aufgehoben und dorthin zurückverwiesen. Die Frage nach der Verwechslungsfähigkeit von „BECKER“ und „BARBARA BECKER“ ist damit noch immer nicht beantwortet.
Der italienische Käse „Parmigiano Reggiano“ ist bei der Europäischen Kommission seit 1996 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen und die Kommission hatte gar schon einmal (vergeblich) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt, da sie diese Ursprungsbezeichnung angeblich nicht ausreichend gegen Verletzung schütze (Urteil v. 26.02.2008, GZ C-132/05).
Das Kammgericht (KG) Berlin hat nun einem deutschen Hersteller die Bezeichnung seines Hartkäses als „Parmesan“ untersagt und ihn zu Schadenersatz verurteilt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der Trickserei bei der privilegierten Vergabe von .eu-Domains im Fall „www.reifen.eu“ einen Riegel vorgeschoben.
Mit seiner Entscheidung vom 03.09.2009, dass die deutschen Gesetzesregelungen zum Wertersatz bei widerrufenem Fernabsatzkauf gegen europäisches Recht verstießen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Diskussion ausgelöst, ob die Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung gemäß BGB-InfoV einen Wettbewerbsverstoß darstellt (EuGH, Urteil v. 03.09.2009).
Das Landgericht Düsseldorf (Kammer für Handelssachen) hat in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtstreit entschieden, dass die Verwendung des amtlichen Musters zur Widerrufsbelehrung (BGB-InfoV) auch in Ansehung besagten EuGH-Urteils nicht wettbewerbswidrig sei.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seine Rechtsprechung weiterentwickelt zu der Streitfrage, inwieweit die Verwendung fremder Marken in Google-AdWords-Anzeigen einen Markenverstoß durch den Wettbewerber darstellen.
Die Entscheidung betrifft nicht unmittelbar die Haftung des Unternehmens Google – hierzu hatte der EuGH kurz zuvor entschieden mit Urteil v. 23.03.2010 (Louis Vuitton).
Der Französische Kassationshof (Cour de Cassation) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt über die Haftung des Unternehmens Google und seiner Werbekunden für die Verwendung fremder geschützter Marken als sogenannte Keywords für Google Adwords-Werbung sowie als Textbestandteil von Google AdWords-Anzeigetexten.
Das französische Modelabel „Vuitton“ und andere sahen ihren Markenrechte durch Google verletzt, indem Google ihre Marken als Keyword zuteilte und Annoncen anzeigte, die die Marken wiedergaben.
Mit seiner Entscheidung vom 03.09.2009, dass die deutschen Gesetzesregelungen zum Wertersatz bei widerrufenem Fernabsatzkauf gegen europäisches Recht verstießen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Diskussion ausgelöst, ob die Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung gemäß BGB-InfoV einen Wettbewerbsverstoß darstellt bzw. ob/inwiefern der Händler Wertersatz verlangen kann (EuGH, Urteil v. 03.09.2009).
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in Auseinandersetzung mit besagtem EuGH-Urteil entschieden, dass die deutschen Gesetzesregelungen richtlinienkonform ausgelegt werden können, und einem Händler Wertersatz zugesprochen. Die Entscheidung ist keine wettbewerbsrechtliche, befasst sich jedoch mit der relevanten Grundproblematik.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Vorschriften im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Wertersatz/Nutzungsersatz bei Fernabsatzgeschäften gegen europäisches Rechts verstoßen.