Das Bundespatentgericht (BPatG) hat nach hiesiger Sicht einen Versuch vereitelt, den Begriff „Speicherstadt“ zu monopolisieren.
Die Hamburger Speicherstadt ist mit ca. 26 Hektar der weltweit größte, auf Pfählen stehende Lagerkomplex. Früher ein Teil des Hamburger Freihafens, gehört sie seit 2008 zum Stadtteil HafenCity im Bezirk Hamburg-Mitte. Seit 1991 steht die Speicherstadt unter Denkmalschutz aufgrund ihrer überwiegend historischen Lagerhäuser in Ziegelbauweise. Inzwischen finden sich dort zahlreiche (Kreativ)Unternehmen und Ausstellungen.
Der Bundegerichtshof (BGH) hat sich mit der Streitfrage befasst, ob auch eine Software patentierbar/patentfähig sein kann. Bislang wurde Softwarepatenten eine mangelnde Technizität entgegen gehalten, so dass Softwareverfahren nicht patentiert werden könnten.
Das Unternehmen Ferrero hatte am 14.05.2003 den Begriff „WM 2010“ als Marke angemeldet für Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren (Anmelde-Nr. 303 24 621.9 / 303246219). Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück, so dass die Anmelderin vergeblich versuchte, den Eintragung beim Bundespatentgericht (BPatG) durchzusetzen. Kurz zuvor hatte sich Ferrero vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich gegen eine Klage der FIFA verteidigt, die sich an dem Begriff „WM 2010“ besserer Rechte rühmte (BGH, Urteil v. 12.11.2009, GZ I ZR 183/07).