Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden zu der Frage, ob ein Lächeln oder freundliches Blicken in die Kamera als Einwilligung in die Anfertigung einer Lichtbildaufnahme bzw. deren Auswertung darstellt.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob/wann bei ein und demselben Sachverhalt die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit ist wie der Anspruch auf Berichtigung. Ebenso ist bei der bebilderten Berichterstattung (Wort- und Bildberichterstattung) umstritten, ob das Unterlassungsverlangen bezüglich einer Wortberichterstattung dieselbe Angelegenheit darstellt wie bezüglich der Bildberichterstattung.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob/wann bei der bebilderten Berichterstattung das Unterlassungsverlangen bezüglich der Wortberichterstattung dieselbe Angelegenheit darstellt wie bezüglich der Bildberichterstattung.