Das Wettbewerbsrecht regelt die Grenzen und Anforderungen an den lauteren Auftritt eines Unternehmens am Markt bei der Werbung um den Kunden. Es ist daher auch als Werberecht zu bezeichnen.
Die Kontrolle des Marktes ist insbesondere seinen untereinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen überlassen – sie kontrollieren sich nach der Konzeption des Gesetzgebers gegenseitig, um gegenüber dem anderen nicht selbst ins Hintertreffen zu geraten. Zusätzlich gibt es diverse Verbände, die zur zivilrechtlichen Verfolgung von Verstößen berufen sind, z.B. die Wettbewerbszentrale oder der Verband Sozialer Wettbewerb. Einige Verstöße sind zudem als Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat verfolgbar, z.B. der Verrat von Geschäftsgeheimnissen / Betriebsgeheimnissen.
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zigtausende fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
Das Amtsgericht (AG) Gummersbach hat einen weiteren Fall entschieden zu den Ansprüchen des Höchstbieters bei unberechtigter vorzeitiger Beendigung einer eBay-„Auktion“.
Das Landericht (LG) Berlin hat entschieden zu einem Fall der Erstattungspflicht von Verpackungskosten bei nicht mehr vorhandener Verpackung.
Der Käufer hatte im Fernabsatz einen Wäschetrockner gekauft und den Vertrag fristgerecht widerrufen, so dass der Wäschetrockner bei ihm abgeholt werden sollte. Da der Käufer die ursprüngliche Verpackung nicht meht hatte, bat er Verkäufer ihn, das Gerät
„vor der Abholung zu verpacken, eventuell mit einer Folie etc., dass das Gerät halbwegs verpackt ist.„
Die BGB-InfoV schreibt dem Unternehmer diverse Informationspflichten vor, z.B. hat der Online-Händler den Kunden gemäß §1 Abs.1 Nr.4 darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt. Weiters ist im elektronischen Geschäftsverkehr nach §3 Nr.1-4 BGB-InfoV u.a. zu informieren über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen, die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die Möglichkeit der Fehleingabekorrektur und darüber, ob denn der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen zwei Privatleuten die Anwendbarkeit der Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verneint, obwohl die Parteien ein von einem Versicherungsunternehmen herausgegebenes Vertragsformular verwendeten.
Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unter „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen“ im Sinne von §305 Abs.1 S.1 BGB auch solche fallen, die keine der Parteien, sondern ein Dritter vorformuliert hat. Für die Anwendbarkeit der Vorschriften Allgemeinen Geschäftsbedingung bedarf es keiner Mehrverwendungsabsicht des tatsächlichen Verwenders, sondern es genügt die Mehrverwendungsabsicht des Verfassers. Üblicherweise gelten Vertragsformulare daher als AGB.
Mit seiner Entscheidung vom 03.09.2009, dass die deutschen Gesetzesregelungen zum Wertersatz bei widerrufenem Fernabsatzkauf gegen europäisches Recht verstießen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Diskussion ausgelöst, ob die Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung gemäß BGB-InfoV einen Wettbewerbsverstoß darstellt bzw. ob/inwiefern der Händler Wertersatz verlangen kann (EuGH, Urteil v. 03.09.2009).
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in Auseinandersetzung mit besagtem EuGH-Urteil entschieden, dass die deutschen Gesetzesregelungen richtlinienkonform ausgelegt werden können, und einem Händler Wertersatz zugesprochen. Die Entscheidung ist keine wettbewerbsrechtliche, befasst sich jedoch mit der relevanten Grundproblematik.
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zunzählige fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat höchstrichterlich entschieden, dass bereits eine einmalige unerwünschte Werbe-eMail sogenannten SPAM darstellen könne und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auslöse.
Die BGB-InfoV schreibt dem Unternehmer diverse Informationspflichten vor, z.B. hat der Online-Händler den Kunden gemäß §1 Abs.1 Nr.4 darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt. Weiters ist im elektronischen Geschäftsverkehr nach §3 Nr.1-4 BGB-InfoV u.a. zu informieren über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen, die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die Möglichkeit der Fehleingabekorrektur und darüber, ob denn der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.
Das Landgericht München I hat entschieden zu der Frage, ob/inwieweit sich ein Spammer darauf berufen kann, seine Werbung aufgrund eines (einfachen) Opt-In versandt zu haben.