In dem Verfahren zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Augenoptiker beim Brillenvertrieb hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle – nachdem die Sache vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückverwiesen worden war – erneut entschieden.
Ein Augenoptiker (Ratingen) hatte einem Augenarzt (Hannover) ca. 60 Musterbrillen zur Verfügung gestellt. Der Augenarzt führte am Patienten zunächst eine Augenglasbestimmung durch und legte ihm dann die Musterbrillen zur Auswahl vor. Die Messwerte und die Angaben zu den ausgewählten Brillenmodellen übermittelte der Augenarzt an den Optiker, der die Brillen herstellte. Die fertigen Brillen schickte der Optiker entweder an den Augenarzt oder an den Patienten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat entschieden zu der Frage, ob ein Steuerberater (StB) auch eine nicht amtliche Fachberaterbezeichnung neben seiner Berufsbezeichnung führen darf.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Augenoptiker beim Brillenvertrieb.
Ein Augenoptiker (Ratingen) hatte einem Augenarzt (Hannover) ca. 60 Musterbrillen zur Verfügung gestellt. Der Augenarzt führte am Patienten zunächst eine Augenglasbestimmung durch und legte ihm dann die Musterbrillen zur Auswahl vor. Die Messwerte und die Angaben zu den ausgewählten Brillenmodellen übermittelte der Augenarzt an den Optiker, der die Brillen herstellte. Die fertigen Brillten schickte der Optiker entweder an den Augenarzt oder an den Patienten.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt in eignene Angelegenheiten den Ersatz seiner Tätigkeit nach der gesetzlichen Gebühr verlangen kann, soweit er obsiegt. Dies gilt im Honorarprozess gegen den zahlungsunwilligen Mandanten sowie bei anderen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen, in denen sich der Rechtsanwalt selbst vertritt. Gesetzliche Anknüpfungspunkte sind die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und Rechtsverfolgungskosten als allgemeiner Schadenersatz. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht das Recht des Rechtsanwalts zur Selbstvertretung auch in Verfahren mit Anwaltszwang ausdrücklich vor.
Der Bundesgerichtshof zum sogenannten verkürzten Versorgungsweg beim Vertrieb von Hörgeräten über HNO-Ärzte unter der „Umgehung“ von Hörgeräteakkustikern entschieden.