Die Versendung von Abmahnungen kann sich als zweischneidiges Schwert erweisen, wenn sich die Abmahnung als unberechtigt erweist. Im Grundsatz gilt, dass der Abmahner die Rechtsanwaltskosten des unberechtigt Abgemahnten nicht zu tragen habe. Ausnahmen bestehen z.B. im Wettbewerbsrecht bei der missbräuchlichen Abmahnung (in Verdrängungsabsicht oder zur Kostenproduktion) und im Kennzeichenrecht bei der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Speziell für letztgenannten Fall steht bei unsicherem Sachverhalt das Instrument der Schutzrechtsanfrage zur Verfügung.
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zigtausende fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat (erneut) entschieden zu den Voraussetzungen, dass der Rechtsanwalt bei Abrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) den Satz von 1,3 (13/10) überschreiten darf.
Das Amtsgericht (AG) Gummersbach hat einen weiteren Fall entschieden zu den Ansprüchen des Höchstbieters bei unberechtigter vorzeitiger Beendigung einer eBay-„Auktion“.
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zigtausende fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
Wer zahlt im Falle einer unberechtigten Abmahnung die außergerichtlichen Anwaltskosten/Abwehrkosten des Abgemahnten, die zur Zurückweisung/Abwehr der Abmahnung erforderlich waren?
Bei außergerichtlicher Beitreibung einer Geldforderung des Mandanten in München von EUR 500,00 beträgt der Streit-/Gegenstandswert eben diese EUR 500,00 (wirtschaftliche Bedeutung der Sache). Aus der Tabelle ergibt sich bei diesem Streit-/Gegenstandswert eine „volle Gebühr“ (10/10) von EUR 45,00 netto (Beispiel 1).
Bei einem Steit-/Gegenstandswert von EUR 500.000 läge die volle 10/10-Gebühr lt. Tabelle bei EUR 2.996,00 netto (Beispiel 2).
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zunzählige fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob/wann bei ein und demselben Sachverhalt die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit ist wie der Anspruch auf Berichtigung. Ebenso ist bei der bebilderten Berichterstattung (Wort- und Bildberichterstattung) umstritten, ob das Unterlassungsverlangen bezüglich einer Wortberichterstattung dieselbe Angelegenheit darstellt wie bezüglich der Bildberichterstattung.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob/wann bei der bebilderten Berichterstattung das Unterlassungsverlangen bezüglich der Wortberichterstattung dieselbe Angelegenheit darstellt wie bezüglich der Bildberichterstattung.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt in eignene Angelegenheiten den Ersatz seiner Tätigkeit nach der gesetzlichen Gebühr verlangen kann, soweit er obsiegt. Dies gilt im Honorarprozess gegen den zahlungsunwilligen Mandanten sowie bei anderen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen, in denen sich der Rechtsanwalt selbst vertritt. Gesetzliche Anknüpfungspunkte sind die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und Rechtsverfolgungskosten als allgemeiner Schadenersatz. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht das Recht des Rechtsanwalts zur Selbstvertretung auch in Verfahren mit Anwaltszwang ausdrücklich vor.