Das Amtsgericht (AG) Gummersbach hat einen weiteren Fall entschieden zu den Ansprüchen des Höchstbieters bei unberechtigter vorzeitiger Beendigung einer eBay-„Auktion“.
Nach Jahren erheblicher Rechtsunsicherheit hat der deutsche Gesetzgeber die Regelungen zum Widerrufsrecht und Rückgaberecht im Fernabsatz zugunsten der Online-Händler überarbeitet. Dies veranlasst den Fernabsatz u.a. zur Neufassung der Widerrufsbelehrungen bzw. Rückgabebelehrungen.
Das Unternehmen Amazon (Amazon Services Europe S.à.r.l.) hat seine für amazon.de bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verkäufer am 31.03.2010 mit Übergangsfrist bis 30.04.2010 geändert. Nunmehr verlangt Amazon von seinen Händlern eine sogenannte Preisparität: wer bei Amazon verkauft, dürfe seine Artikel dort nicht teurer anbieten als über andere nicht ladengeschäfts-gebundene Vertriebswege.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte erneut entschieden, dass der Händler, der auch ins Ausland zu liefern bereit ist, die Auslandsversandkosten anzugeben habe und dieser Pflicht auch nicht genüge durch Hinweis auf die Möglichkeit, die Auslandsversandkosten beim Händler anzufragen. Die unterlassene Preisangabe sei als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) ein nicht nur unerheblicher Wettbewerbsverstoß (z.B. Urteil v. 17.11.2009, GZ 4 U 148/09).
Das Kammergericht (KG) Berlin hat bei einem kleingewerblichen Händler auf eBay nun gegenteilig entschieden: als Bagatellverstoß, der dem Abmahner keinen Unterlassungsanspruch verschafft.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, ob die Cellophanhüllen, mit denen üblicherweise Software-Verpackungen und Musik-CDs, DVD-Filme etc. „eingeschweißt“ sind, ein Siegel im Sinne des §312 Abs.4 Nr.2 BGB seien. Diese Gesetzesvorschrift lautet derzeit:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat erneut entschieden, dass der Händler, der auch ins Ausland zu liefern bereit ist, die Auslandsversandkosten anzugeben habe und anderenfalls wettbewerbswidrig handele (Verstoß gegen Preisangabenverordnung).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Vorschriften im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Wertersatz/Nutzungsersatz bei Fernabsatzgeschäften gegen europäisches Rechts verstoßen.