Das Urheber- und Medienrecht ist ein in der Fachanwaltsordnung (FAO) definiertes Rechtsgebiet. Es umfasst gemäß §14j FAO:
1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungs-
_. gesellschaften, Leistungsschutzrechte,
_.Urhebervertragsrecht, internat. Urheberrechtsabkommen,
2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,
3. Recht der öffentl. Wort- und Bildberichterstattung (Presserecht),
4. Rundfunkrecht,
5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des
_. Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und
_. Telekommunikationsrechts, des Rechts der
_. Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des
_. Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
Das Urheber- und Medienrecht ist ein in der Fachanwaltsordnung (FAO) fest definiertes Rechtsgebiet. Es befasst sich einerseits mit dem Schutz und Vermarktung (Lizenzierung) urheberrechtlicher Werke und damit zusammenhängender Rechte (Leistungsschutzrechte) und andererseits mit dem Recht der Berichterstattung in klassischen und modernen Medien wie Presse, Rundfunk und Internet. §14j FAO formuliert:
1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der _. Wahrnehmungsgesellschaften [z.B. Gema, GVL], _. Leistungsschutzrechte [z.B. von Sängern und Musikern], _. Urhebervertragsrecht [z.B. Lizenz-, Bookingverträge], _. internat. Urheberrechtsabkommen,
2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,
3. Recht der öffentl. Wort- und Bildberichterstattung (Presserecht),
4. Rundfunkrecht,
5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche _. Bezüge des Urheber- und Medienrechts, _. Titelschutz,
6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und _. Telekommunikationsrechts, des Rechts der _. Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des _. Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
Speziell im Urheber- und Medienrecht profitiert RA Rathgeber von einer langjährigen Berufspraxis in der Werbebranche, denn noch als Student gründete er im Jahr 2000 ein Unternehmen zur Entwicklung und Vermarktung von Sonderwerbeflächen im In- und Ausland. Weitere umfangreiche Erfahrungen bestehen im Eventbereich und aus dem Betrieb eines redaktionellen Internet-Musik-TV.
Das Kammergericht (KG) Berlin hat eine agenturenfreundliche Ansicht geäußert zu der Frage, ob und inwiefern eine Werbeagentur bzw. ein Designer seine Arbeit und seine Gestaltungen auf Rechtskonformität bzw. auf Verstöße gegen Rechte Dritter zu prüfen hat.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden zu der Frage, ob / inwieweit die in der Werbebranche üblichen Agenturrabatte (AE/SMV/SMP) an den Agenturkunden weiterzuleiten sind.