Die Kanzlei verteidigt Sie druchgreifend gegen identifizierbaren Spam; sei es eMail-Spam, Telefax-Spam, Telefon-Spam, SMS-Spam oder Spam per Post.
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Die üblichen Ausreden und Schein-Argumente der Spammer sind der Kanzlei bekannt. Die einen halten ihren Spam für „Information“ oder unterstellen Ihr mutmaßliches Interesse, die anderen wollen gutgläubig Ihre Adresse gekauft haben oder meinen, eine Werbezustimmung in ihren AGB verstecken zu können.
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zigtausende fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
Das Landgericht (LG) Berlin hat über die Unterlassungsklage gegen einen Website-Betreiber entschieden, auf dessen Internetseite sich ein das Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag befand, den er als RSS-Feed bezogen hatte. Auf seiner Website baute er einen Teaser ein, der sich auf den betreffenden Beitrag bezog.
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zigtausende fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass ein jeder für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Forderungen selbst zuständig ist und keinen Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten erhält, wenn er einen Rechtsanwalt damit beauftragt, eine unberechtigt geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
Eine bislang glückliche Lage für die Betreiber sogenannter Abo-Fallen, die quer durch die Republik über gewisse Rechtsanwälte per Serienbrief zunzählige fragwürdige Inkasso-Mahnungen versenden für Leistungen, die es an jeder Ecke „umsonst“ gibt. Seien es Songtexte, die überschlägige Berechnung der Lebenserwartung oder der Download von kostenloser Software / Freeware.
Bislang scheinen diese Leute gut zu leben vom Konzept „Man nehme, was komme„. Wird gezahlt, ist es gut, anderenfalls ist erst einmal nur das Porto verloren. Nur relativ selten sollen sich die Betreiber solcher Abo-Fallen mit ihren Konstrukten vor Gericht trauen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat höchstrichterlich entschieden, dass bereits eine einmalige unerwünschte Werbe-eMail sogenannten SPAM darstellen könne und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auslöse.
Das Kammergericht Berlin (KG) hat entschieden zu der Frage, ob/inwieweit sich ein Spammer darauf berufen kann, seine Werbung aufgrund eines (einfachen) Opt-In versandt zu haben.
Das Landgericht München I hat entschieden zu der Frage, ob/inwieweit sich ein Spammer darauf berufen kann, seine Werbung aufgrund eines (einfachen) Opt-In versandt zu haben.