Die Kanzlei verteidigt Sie druchgreifend gegen identifizierbaren Spam; sei es eMail-Spam, Telefax-Spam, Telefon-Spam, SMS-Spam oder Spam per Post.
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Die üblichen Ausreden und Schein-Argumente der Spammer sind der Kanzlei bekannt. Die einen halten ihren Spam für „Information“ oder unterstellen Ihr mutmaßliches Interesse, die anderen wollen gutgläubig Ihre Adresse gekauft haben oder meinen, eine Werbezustimmung in ihren AGB verstecken zu können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden zu den Anforderungen an eine wirksame und genügende Einwilligung in den Erhalt von Werbenachrichten im Sinne des §7 abs.2 Nr.2 UWG (Telefonwerbung).
Das Landgericht München I hat entschieden, dass eine einmal erteilte Einwilligung in den Erhalt von Werbe-eMails nach §7 Abs.2 Nr.3 UWG mit Zeitablauf verfallen kann.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass es unter dem Stichwort „Zusendung unbestellter Ware“ eine unzumutbare Bestästigung und somit einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn ein Händler die ursprünglich bestellte Ware gleichwohl noch an den Käufer (Verbraucher) absendet, obwohl dieser bereits sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt hat. Dies gelte auch dann, wenn die Ware nur versehentlich abgesandt wurde oder der Kunde rechtskundig ist und erkenne, dass er zu einer Abnahme nicht verpflichtet ist.
Die Zusendung unbestellter Waren sei als deren Bewerbung zu betrachten.