Die Kanzlei verteidigt Sie druchgreifend gegen identifizierbaren Spam; sei es eMail-Spam, Telefax-Spam, Telefon-Spam, SMS-Spam oder Spam per Post.
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Die üblichen Ausreden und Schein-Argumente der Spammer sind der Kanzlei bekannt. Die einen halten ihren Spam für „Information“ oder unterstellen Ihr mutmaßliches Interesse, die anderen wollen gutgläubig Ihre Adresse gekauft haben oder meinen, eine Werbezustimmung in ihren AGB verstecken zu können.
Das Landgericht (LG) Berlin hat über die Unterlassungsklage gegen einen Website-Betreiber entschieden, auf dessen Internetseite sich ein das Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag befand, den er als RSS-Feed bezogen hatte. Auf seiner Website baute er einen Teaser ein, der sich auf den betreffenden Beitrag bezog.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat höchstrichterlich entschieden, dass bereits eine einmalige unerwünschte Werbe-eMail sogenannten SPAM darstellen könne und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auslöse.
Das Kammergericht Berlin (KG) hat entschieden zu der Frage, ob/inwieweit sich ein Spammer darauf berufen kann, seine Werbung aufgrund eines (einfachen) Opt-In versandt zu haben.
Das Landgericht München I hat entschieden zu der Frage, ob/inwieweit sich ein Spammer darauf berufen kann, seine Werbung aufgrund eines (einfachen) Opt-In versandt zu haben.