KG Berlin: EUR 30.000 Streitwert bei unzulässiger Telefonwerbung, EUR 7.500 bei Fehlen jedweder Widerrufsbelehrung, Beschluss v. 09.04.2010, GZ 5 W 3/10

Die Streitwerte für wettbewerbsrechtliche Verstöße werden von den Gerichten nicht einheitlich bemessen. Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich in einer Entscheidung zu den Streitwerten für unerlaubte Telefonwerbung und für den Fernabsatz ohne jedwede Widerrufsbelehrung geäußert.

Ein Verbraucherverand war wettbewerbsrechtlich gegen ein Unternehmen vorgegangen, da es zum einen mit unerlaubter Telefonwerbung arbeitet (Telefon-Spam) und andererseits gar keine / keinerlei Widerrufsbelehrung verwendete.


Kammergericht Berlin
Beschluss v. 09.04.2010, GZ 5 W 3/10

Das Kammergericht (KG) kam zu dem Ergebnis, dass der Streitwert wegen des Telefon-Spams bei EUR 30.000 anzusetzen sei, wenn ein Verbraucherschutzverband auf Unterlassung klagt, denn unerlaubte Telefonwerbung im Sinne des §7 UWG sei ein massiver und nicht hinzunehmender Eingriff in die Privatspähre.

In Fällen, in denen der Unterlassungsschuldner im Fernabsatz gar keine Widerrufsbelehrung verwende, liege in Fall des §12 Abs.4 1.Alt. UWG: Reduzerung des regulären Streitwerts von EUR 15.000 auf EUR 7.500.


§12 Abs.4 UWG lautet

Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach §8 Abs.1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.


Amtliche Leitsätze

1. Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung.

2. Klagt ein Verbraucherverband auf Unterlassung unerbetener Telefonwerbung, so ist bei der Streitwertbemessung in Rechnung zu stellen, dass ein massiver Angriff auf Verbraucherinteressen in Rede steht, welcher das – auch verfassungsrechtlich – geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in schlechterdings nicht hinzunehmender Weise missachtet (im Streitfall 30.000,- Euro).

3. Soll der Fernabsatz mit gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung unterbunden werden, so liegt normalerweise in Anwendung von §12 Abs.4, 1.Alt. UWG die Reduzierung des an sich festzusetzenden Streitwerts um die Hälfte nahe (im Streitfall von 15.000,- Euro auf 7.500,- Euro).

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