BPatG: Speicherstadt nicht markenfähig, Mitteilung v. 10.06.2010, GZ 24 W (pat) 76/08

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat nach hiesiger Sicht einen Versuch vereitelt, den Begriff “Speicherstadt” zu monopolisieren.

Die Hamburger Speicherstadt ist mit ca. 26 Hektar der weltweit größte, auf Pfählen stehende Lagerkomplex. Früher ein Teil des Hamburger Freihafens, gehört sie seit 2008 zum Stadtteil HafenCity im Bezirk Hamburg-Mitte. Seit 1991 steht die Speicherstadt unter Denkmalschutz aufgrund ihrer überwiegend historischen Lagerhäuser in Ziegelbauweise. Inzwischen finden sich dort zahlreiche (Kreativ)Unternehmen und Ausstellungen.

Der Entscheidung des Bundespatentgerichts zugrunde liegt eine Anmeldung der Wortmarke “Speicherstadt”. Zwar gibt es einige eingetragenen Marken “Speicherstadt” (z.B. für Tee), doch die hier gegenständliche Anmeldung umfasste diverse (ursprünglich 22) Waren- und Dienstleistungsklassen. Im vorliegenden Fall lehnte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung offenbar bezüglich aller angemeldeten Waren und Dienstleistungen mangels jeder Unterscheidungskraft ab, §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Der Antragsteller wollte über das BPatG die Eintragung der Marke erreichen.


BPatG “Speicherstadt”
Mitteilung v. 10.06.2010, GZ 24 W (pat) 76/08

Das Bundespatentgericht hat die Sicht des DPMA bestätigt und führt aus, dass es sich bei der “Speicherstadt” um eine vorliegend nicht schutzfähige geografische Bezeichnung handele. Dies sei nicht nur möglich bei Ortsnamen im engeren Sinn, sondern auch bei Bezeichnungen bekannter Stadtteile.

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