OLG München / LG München I: Geänderte Rechtsprechung zum Schutz vor eMail-Spam

Mit Urteil vom 10.10.2008 hat die 23. Zivilkammer des Langerichts München I ihre bisherige Rechtsprechung (23 O 1724/08) zu den Abwehrrechten des Empfängers von eMail-Spam geändert (23 O 18718/07). Bislang bot sich dem Spammer das Schlupfloch des mutmaßtlichen Interesses an der Werbung, so dass die 23. Kammer eine einzelne Spam-eMail nicht als hinreichend belastend ansah, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Diese Praxis hat die 23. Zivilkammer aufgrund eines Beschlusses des OLG München nun geändert.

Ein Spammer wurde aufgrund einer Werbe-eMail ordnungsgemäß abgemahnt aber zeigte hierauf keinerlei Reaktion. Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung vor dem LG München I scheiterte, da es bereits am Unterlassungsanspruch mangele; als Stiftung hätte die Mandantin doch wohl ein mutmaßliches Interesse an der vom Spammer angebotenen Vermögensanlageberatung gehabt. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nur gegen den geäußerten/erkennbaren Willen, solche Werbung zu erhalten. Nach hiesiger Ansicht hatte das Landgericht im Verfügungsverfahren weder die alten Anforderungen des BGH zur Telefonwerbung richtig angewandt, noch die Wertungen des §7 UWG richtig in die §§ 823, 1004 BGB einbezogen.
In der Beschwerde zum OLG München wurde der Unterlassungsanspruch bejaht, jedoch der Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) verneint (29 W 2626/07).
Im Hauptsacheverfahren hat die Mandantin schließlich obsiegt. Das LG München I hat seine Rechtsprechung ausdrücklich der vom OLG geäußerten Auffassung angepasst. Der beklagte Spammer wurde zur Unterlassung und zur Tragung der Abmahnkosten verurteilt.
Der Streitwert wurde sowohl im einstweiligen Rechtsschutz, als auch in der Hauptsache auf EUR 7.500 festgesetzt – wie das LG München I ausführte, auch zu Abschreckungszwecken.


Hier zum Download

Abweisungsbeschluss LG München I v. 16.10.07, GZ 23 O 18718/07 (PDF, 448KB)
Beschluss OLG München v. 13.11.07, GZ 29 W 2626/07 (PDF, 516KB)
Urteil LG München I v. 10.10.08, GZ 23 O 1724/08, MMR 2009,217 (PDF, 1.3MB)

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