BGH: Sanitätshausdeputat durch Arzt unzulässig (Diabetesteststreifen) Urteil v. 02.06.2005, GZ I ZR 317/02

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtfrage entschieden, ob ein Arzt gegen seine Berufsordnung (Nordrhein-Westfalen) verstößt und dadurch wettbewerbsrechtlich handelt, indem er in seinen Praxisräumen ein Depot eines Sanitätshauses von Diabetesteststreifen vorhält und diese Teststreifen seinen Diabetespatienten anbietet.

Der betreffende Arzt nahm an einem (von einer Krankenkasse geförderten) Modellprojekt namens “Diabetesmanagement L.” teil zur flächendeckenden Verbesserung der Betreuung von Diabetespatienten. Dies sollte geschehen durch eine  Zusammenarbeit und Informationsvernetzung zwischen Hausärzten, diabetologischen Schwerpunktpraxen, Kliniken, Apothekern und Krankenkassen. Der Arzt wies seine Patienten dabei auch ein in die Benutzung eines Messgeräts zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels. Für jede Messung wurde ein sogenannter Diabetesteststreifen benötigt.
In seiner Praxis unterhielt der Arzt ein (Waren-)Depot eines Sanitätshauses mit eben diesen Diabetesteststreifen. Dies Teststreifen gab der Arzt sowohl an Patienten ab und zwar nicht nur im Rahmen von Schuldungsmaßnahmen.

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen den Arzt, denn sie sah in der Abgabe der Diabetesteststreifen einen Verstoß gegen die Berufsordnung für Ärzte (BOÄ) und dadurch einen Wettbewerbsverstoß über §4 Nr.11 UWG – Wettbewerbsverstoß durch die Verletzung der Berufsordnung als marktverhaltensregelnde Norm (§§ 3 Abs.2, 34 Abs.5 BOÄ NR).

§3 Abs.2 der Berufsordnung (BOÄ NR) lautete

Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der Therapie sind.


Bundesgerichtshof
Urteil v. 02.06.2005, GZ I ZR 317/02

Der BGH hat entschieden, dass in dem beanstandeten Verhalten ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die §§ 3 Abs.2, 34 Abs.5 der Berufsordnung liege.


Amtlicher Leitsatz der Parallelentscheidung I ZR 215/02

Ein Arzt, der in seiner Praxis an die Patienten Diabetesteststreifen abgibt und im Zusammenhang damit Rezepte für die Teststreifen entgegennimmt, sammelt und zur Einlösung verwendet, verstößt, sofern weder ein Schulungsbedarf besteht noch ein Notfall vorliegt, gegen das wettbewerbsrechtlich relevante berufsrechtliche Verbot, Waren im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit abzugeben.

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