BGH: NordbayernPost darf eigene Briefkästen vor Postfilialen aufstellen, Urteil v. 12.05.2010, GZ I ZR 214/07

Nach Auflockerung des Briefpostmonopols versuchen sich diverse Postdienstleister neben der Deutsche Post AG zu ebablieren. Die einen Verbraucher begrüßen die Belebung des Wettbewerbs, die anderen fürchten Qualitätsverlust sowie Lohndumping und sehen keinen Sinn darin, wenn am Tag gleich mehrere Zusteller klingeln oder das Haus betreten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wettbewerbsrechtlich entschieden zu der Frage, wie weit sich die neuen Anbieter der Deutsche Post AG annähern dürfen. Konkret hat die NordbayernPost in Nürnberg 26 Briefkästen unmittelbar an Filialen der Deutsche Post AG aufgestellt. Rot lackiert mit der Aufschrift “Brief24″, einer Service-Telefonnummer und Angaben zu den Leerungszeiten.

Die Deutsche Post AG befürchtete, dass ihre Kunden die Briefkästen für solcher der Deutsche Post AG oder eines Tochterunternehmens halten, und klagte über zwei Instanzen erfolgreich auf Unterlassung. Schließlich hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Das Urteil des BGH liegt hier zum Zeitpunkt des Artikels noch nicht vor, die Kanzlei geht jedoch davon aus, dass der Angriff insbesondere auf die §5 Abs.1 Nr.3 UWG (Täuschung über die betriebliche Herkunft / Anbieteridentität) gestützt wurde.


Bundesgerichtshof
Urteil v. 12.05.2010, GZ I ZR 214/07

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes verneint und die Klage abgewiesen.

Aufgrund der roten Färbung und des runden Deckels unterschieden sich die angegriffenen Briefkästen hinreichend deutlich von den Briefkästen der Deutsche Post AG.

Möglicherweise möge es zwar Kunden geben, die die roten Briefkästen dem Konzern der Deutschen Post zuordnen könnten, doch sei dies ggf. auf die bisherige Monopolstellung der Klägerin zurückzuführen.

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