BGH: NordbayernPost darf eigene Briefkästen vor Postfilialen aufstellen, Urteil v. 12.05.2010, GZ I ZR 214/07

Nach Auflockerung des Briefpostmonopols versuchen sich diverse Postdienstleister neben der Deutsche Post AG zu etablieren. Die einen Verbraucher begrüßen die Belebung des Wettbewerbs, die anderen fürchten Qualitätsverlust sowie Lohndumping und sehen keinen Sinn darin, wenn am Tag gleich mehrere Zusteller klingeln oder das Haus betreten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wettbewerbsrechtlich entschieden zu der Frage, wie weit sich die neuen Anbieter der Deutsche Post AG annähern dürfen. Konkret hat die NordbayernPost in Nürnberg 26 Briefkästen unmittelbar an Filialen der Deutsche Post AG aufgestellt. Rot lackiert mit der Aufschrift “Brief24″, einer Service-Telefonnummer und Angaben zu den Leerungszeiten. Zum Teil direkt an der Hausfassade der Postfiliale und neben den bekannten gelben Postkästen.

Die Deutsche Post AG befürchtete, dass ihre Kunden die Briefkästen für solcher der Deutsche Post AG oder eines Tochterunternehmens halten, und klagte über zwei Instanzen erfolgreich auf Unterlassung. Schließlich hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Das Urteil des BGH liegt hier zum Zeitpunkt des Artikels noch nicht vor, die Kanzlei geht jedoch davon aus, dass der Angriff insbesondere auf §5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG gestützt wurde.


Bundesgerichtshof
Urteil v. 12.05.2010, GZ I ZR 214/07

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes verneint und die Klage abgewiesen.

Aufgrund der roten Färbung und des runden Deckels unterschieden sich die angegriffenen Briefkästen hinreichend deutlich von den Briefkästen der Deutsche Post AG.

Möglicherweise möge es zwar Kunden geben, die die roten Briefkästen dem Konzern der Deutschen Post zuordnen könnten, doch sei dies ggf. auf die bisherige Monopolstellung der Klägerin zurückzuführen.

Amtlicher Leitsatz

Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran gewöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunternehmen auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen  keine relevante Irreführung i.S. des §5 UWG.

Kommentieren ist momentan nicht möglich.

Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie gerne an und wir besprechen vorab unverbindlich, ob Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten.
Versuchen Sie es insbesondere bei kurz gesetzten Fristen auch abends und am Wochenende.

Hotline 089/456.00.690
RA Alexander Rathgeber
Odeonsplatz 16, 80539 München

Gründerberatung

Sie beabsichtigen die Gründung eines Unternehmens oder starten ein Projekt?

Dann nehmen Sie in der Kanzlei doch eine Gründerberatung wahr zur Einführung ins Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht. Vermeiden Sie klassische Anfängerfehler und sichern Sie sich gleich zu Anfang Ihre geistigen Eigentumsrechte!

Gerne übernimmt die Kanzlei für Sie auch die Anmeldung von Marke und Geschmacksmuster.