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  AKTUELLES & VERÖFFENTLICHUNGEN  
  März 2004 - Präzedenzfall Kaufrecht online (eBay):  
    Kanzlei Alexander Rathgeber erstreitet nach knapp sechsmonatiger Prozessdauer außergewöhnliches Urteil im Zusammenhang mit dem Internet-Auktionsportal eBay.
Ein Mitglied, das seine Auktion vorzeitig beendet hatte, wurde zu Schadenersatz in Höhe von über EUR 1.000 verurteilt.
Da die Auktion unter nur vorgeschobenen Gründen vorzeitig beendet worden war (ein Verstoß gegen die eBay-Regeln), konnte das Verkaufsangebot im nun entschiedenen Fall noch immer bis zum regulären Ende der Auktion wirksam angenommen werden, auch wenn die Funktion "Gebot abgeben" technisch nicht mehr zur Verfügung stand (Auktion war ja beendet).
Als der Verkäufer sich weigerte, den Kauf abzuwickeln, trat der Käufer nach Fristsetzung vom Vertrag zurück, kaufte den Artikel (eine teure Armbanduhr) beim Juwelier neu und machte einen Teil der Differenz zwischen Mindestgebot und Neupreis als Schadenersatz erfolgreich geltend.
eBay hatte in diesem Zusammenhang die Identität des Verkäufers zurückgehalten, obwohl der Käufer einen recht eindeutigen Anspruch gegen den Verkäufer hatte. Die Rechtsschutzversicherung des Käufers hatte vorsorglich Deckungszusage erteilt, eBay ggf. auf Auskunft über die Identität des Verkäufers zu verklagen.

Es berichtete u.a.:
ComputerBild 10/2004 vom 03.05.2004, Seite 5  (JPG, 132KB)
 
   
  November 2004 - eBay-"Auktionen" sind keine Versteigerungen:  
    Mit Urteil vom 03.11.2004 hat der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 375/03) entschieden, dass "Auktionen" bei eBay keine "Versteigerungen" im rechtlichen Sinne sind (§ 156 BGB), sondern Kaufgeschäfte. Daher gelten nicht nur bei sogenannten "Sofort-Käufen", sondern bei allen eBay-"Auktionen" eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher die Bestimmungen zum Fernabsatz, also auch das dort vorgesehene Widerrufsrecht.

Anmerkung RA Rathgeber:
Wie schon bei mancher Gelegenheit zu diskutieren war, ist das von gewerblichen eBay-Verkäufern bislang häufig herangezogene Argument, der § 312d Abs.4 Nr.5 BGB nehme sie ausdrücklich von der Beachtung der Fernabsatzpflichten aus, schlichtweg falsch. Dies hat der Bundesgerichtshof nun höchstrichterlich bestätigt.

Es berichteten u.a.:
ManagerMagazin Online vom 03.11.2004  (PDF, 82KB)
ComputerBild 24/2004 vom 15.11.2004, Seite 5
 
   
  März 2005 - ChatForen im Internet - AGB - Gewerblicher Rechtsschutz:  
 

Zahlreiche Internetportale zu verschiedensten Themen bieten dem Nutzer die Möglichkeit, ein eigenes Profil anzulegen und dort Informationen einzustellen; so auch ein Foto des Nutzers.
Nun dachte sich die Betreiberin eines gewissen ChatForums, sie könnte zur Bewerbung ihres Portals kostenlos die Fotos ihrer Mitglieder verwenden anstatt solche Fotos zu marktüblichen Preisen bei einer Bildagentur einzukaufen. Also fügte sie in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Passus ein, dass jedes Mitglied - egal ob zahlender Nutzer oder Testmitglied - pauschal, unentgeltlich und unbefristet (also auch über den Zeitraum der Mitgliedschaft hinaus, wenn der Account längst gelöscht sein mag) zustimmt, dass dieses Portal mithilfe seines Fotos und seiner Profilangaben öffentlich beworben wird. Um diese Zustimmung zu widerrufen, bedürfe es der Schriftform.
Ein Geschädigter hatte Ende 2004 zu Testzwecken ein Profil mit seinem Foto angelegt, um den Jahreswechsel löschte der dieses Profil jedoch wieder. Insofern staunte er nicht schlecht, als
er sich Mitte Februar 2005 von verschiedenen Seiten zutragen lassen musste, dass mit seinem Foto munter Werbung gemacht wurde: "Diese Singles kannst Du jetzt kennenlernen!" - zu sehen als sogenanntes Logout-Banner bei GMX.
Da die AGB nach hiesiger Ansicht unwirksam waren und die Verwendung der Bilder nicht deckten, mahnte
RA Rathgeber die Betreiberin ab und diese unterzeichnete eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die entstandenen Anwaltskosten zahlte die Betreiberin mehr oder weniger unfreiwillig im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens. Ihre AGB hat die Betreiberin in engem zeitlichem Zusammenhang in der Weise abgeändert, dass sie sich eine Bildnutzung zu Werbezwecken nun sogar bis vier Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft einräumen lassen will. Inhaltlich also eine Verschärfung mit sehr fraglicher rechtlicher Wirksamkeit.
Als der Fall fast erledigt schien, wurde bekannt, dass das in Rede stehende Foto trotz der Unterlassungserklärung gleichwohl weiter einsetzt wurde. Da mit der Berteiberin außergerichtlich eine tragbare Einigung nicht zu erzielen war, verpflichtete sie sich auf Anraten des Gerichts dann zur Zahlung einer vierstelligen Summe an den Geschädigten.

Weiterer Aspekt dieses Falles ist nach hiesiger Rechtsansicht ein erheblicher Wettbewerbsverstoß gegenüber anderen Betreibern solcher Portale. In ihren neuen AGB bekundet die hier zur Rechenschaft gezogene Betreiberin ausdrücklich, auch künftig die Bilder ehemaliger Mitglieder für Werbezwecke nutzen zu wollen. Jedenfalls bei Fortführung der hier aufgezeigten Kampagnenversion wäre dies eine Werbung mit wissentlich falschen Tatsachen, nämlich mit angeblich präsenten Personen, die auf dem Portal in Wirklichkeit überhaupt nicht (mehr) anzutreffen sind. Das Werbemotiv zeigte damals vier männliche Personen. Zwei der Profile gab es gar nicht mehr, eines stellte eine völlig andere Person dar und eines könnte es tatsächlich geben. Gegrabbte Bilder und gefakte Profile im Zeichen einer angeblichen besonderen Authentizität?

Ein ähnliches Problem stellt es in der Praxis dar, dass sich die Mitglieder solcher Foren gegenseitig die Fotos klauen. Auch das Bild von RA Rathgeber ist schon einmal von einem anderen Mitglied kopiert und als angeblich eigenes verwendet worden mit der Folge, dass es den Täter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die entstandene Anwaltsrechnung kostete.

Geschädigten sei geraten, sofort alle Beweise zu sichern und anwaltliche Beratung aufzusuchen und zwar noch bevor Kontakt zum Betreiber des Forums bzw. zum "gegnerischen" Mitglied aufgenommen wird.

Es berichtete:
Sat.1 Planetopia Online, 24.03.2005
Leider kann dieser Beitrag hier nicht zum Download angeboten werden, denn er den Sachverhalt und die Rechtslage dermaßen falsch und lückenhaft dar, dass er für Geschädigte und Interessierte schlichtweg unbrauchbar ist.

 
   
  April 2005 - Hinsendekosten beim widerrufenen Versendungskauf:  
   

Amtgericht Güterloh bestätigt Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu den sogenannten Hinsendekosten. Kauft ein Verbraucher von einem gewerblichen Verkäufer z.B. über eBay eine Ware, steht dem Verbraucher in der Regel - BGH hat entschieden - ein Widerrufsrecht zu. Bei niedrigen Warenwerten hat der Verkäufer die Möglichkeit, die Kosten der Waren_rück_sendung dem Käufer aufzuerlegen. Streitig ist jedoch, was mit den Kosten passiert, die ursprünglich angefallen waren, um die Ware vom Verkäufer zum Käufer zu senden (sog. Hinsendekosten). Anders formuliert lautet die Frage: erhält der Verbraucher nach Widerruf nur den gezahlten Kaufpreis zurück oder auch die von ihm eingangs getragenen Hinsendekosten? Die Antwort lautet nach bisheriger ersichtlicher Rechtsprechung "ja" - der Verkäufer hat neben dem Kaufpreis auch die Hinsendekosten zu erstatten.

In diesem speziellen Fall hatte der Verkäufer zunächst überhaupt keine Rückzahlung getätigt, sondern einfach nicht mehr reagiert. Auf den Mahnbescheid hin zahlte er nur den Kaufpreis zurück, behielt aber die Hinsendekosten ein und erhob wegen EUR 6,90 Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit der Folge, dass der Rechtsstreit vor Gericht ging. Dadurch hatte der Verkäufer neben dem Kaufpreis und den streitigen EUR 6,90 dann noch weitere Anwalts- und Gerichtskosten von ca. EUR 160 zu tragen.

 
   
  April 2005 - Werberecht - Teilnahme am Pitch bei Totgeburt:  
   

Die Mandantin ist eine anerkannte Münchner Werbeagentur und nahm neben zwei weiteren Agenturen am Pitch eines kleinen Auftraggebers teil, der beabsichtigte, Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben, die er bei einem deutschen Chemiekonzern einkaufen wollte. Aufgrund persönlicher Kontakte wurde ein Pitch-Honorar ausgeschlossen. Da die Mandantin den Pitch zwar gewann aber auf Probleme bei der Beweisführung stieß, sie Schadenersatz für die Aufwendungen geltend, die ihr bei der Teilnahme am Pitch entstanden waren, insbesondere für ausgelagerte Grafikleistungen. Dies mit der Bergründung, dass das Projekt niemals durchführbar war. Die Auftraggeberin hatte drei Agenturen zum Pitch gerufen, obwohl diese Nahrungsergänzungsmittel aus Rechtsgründen überhaupt nicht vermarktungsfähig waren. Dies hatte der Auftraggeber zwar erst mit Sicherheit erfahren, als der Schaden schon entstanden war. Er hatte jedoch auch nicht im Vorfeld recherchiert, welche Voraussetzungen für sein Projekt bestanden. Hätte die Mandatin gewusst oder wissen können, dass das Projekt undurchführbar war, hätte sie am Pitch nur gegen ein Pitch-Honorar teilgenommen. Das Business-Modell des Auftraggebers ist nicht Sache der Agentur, außerdem ist die Agentur nicht der Position, den Auftraggeber damit zu konkrontieren. Wer ein Auto bestellt, ohne über eine Fahrerlaubnis zu verfügen, hat den Kaufpreis gleichwohl zu zahlen. Rechtlich verletzte der Auftraggeber hier eine vorvertragliche Schuld und hat dafür zu haften. Für sogenannte CIC-Haftung genügt - dies steht seit Jahren im Gesetz und war schon zuvor in Rechtsprechung und Literatur unstreitig - Fahrlässigkeit; Vorsatz ist nicht erforderlich.
Jedoch nicht so für ein deutsches Landgericht. Zur Überraschung beider Anwälte äußerte der Einzelrichter im Termin, dass der Auftraggeber "gutgläubig auf die Vermarktungsfähigkeit vertraut habe", obwohl er sie nach eigener Bekundung nie geprüft hatte. Sinngemäß äußerte das Gericht damit, dass für CIC Vorsatz erforderlich wäre; für den juristischen Leser sicherlich nicht nachvollziehbar. Einwände halfen nicht, obwohl Bekundungen ins Blaue hinein nach höchstrichterlicher Rechtsprechnung gar eine arglistige Täuschung darstellen. Der Fall wurde verglichen, um ihn nicht in die nächste Instanz zu tragen. Auf die Frage, ob das Verhalten des Auftraggebers denn abstrakt fahrlässig war, ging das Gericht nicht ein. Mitverschulden der Agentur lag unstreitig nicht vor.
Vertraut derjenige deutsche Unternehmer, der irgendwelche Arzneimittel in der Südsee im Kaugummiautomaten vertreiben will und dazu eine deutsche Agentur beauftragt, auch ohne jede Vorwerfbarkeit auf die Vermarktungsfähigkeit nach "Südseerecht" und muss für die Mühen der Agentur nicht haften, wenn er später herausfindet, dass das Mittel auch dort Apotheken- oder gar rezeptpflichtig ist und das Projekt eine Totgeburt war?

 
   
  Mai 2005 - Abzocke mit überhöhten Versandkosten bei eBay:  
    Ein alltäglicher Fall bei eBay: Der Käufer "ersteigert" einen günstigen Artikel, vielleicht für nur EUR 1,00. Die Versandbedingungen des Verkäufers sehen z.B. EUR 7,50 für versicherten Versand vor. Der Käufer überweist EUR 8,50 und erhält den gewünschten Artikel unversehrt. So weit, so gut?
Nicht zwingend, denn im Fall eines geschädigten Mandanten ließ sich nachvollziehen, dass sein Verkäufer - ein gewerblicher PowerSeller mit knapp 200.000 Bewertungen und einer Quote positiver Bewertungen von über 98% - doch recht häufig zwar die Kosten für versicherten Versand kassiert aber dann die Ware per einfachem Brief versendet. Bei der Vielzahl der Fälle lag der Verdacht nicht fern, dass der Verkäufer damit ganz gezielt unrentable Geschäfte aufbessert. Nach allem Anschein fordern solche Verkäufer die Kosten für versicherten Versand an, obwohl sie von vornherein gar nicht die Absicht haben, für die Versicherung des Versands zu sorgen. Ein großes Risiko tragen sie dabei nicht, denn die Post ist erfahrungsgemäß sehr zuverlässig und die allermeisten Käufer sind mit der Ware zufrieden. Wenn der Verkäufer überhaupt etwas merkt, bleibt es meist bei einer fragenden Anmerkung bei gleichwohl positiver Bewertung.
Ab wann sich solches Geschäftsgebaren für den Verkäufer richtig lohnt und ob eine strafbare Absicht zu unterstellen ist, mag jeder für sich selbst entscheide.

Vorliegend erstattete der Verkäufer zur Vermeidung weiterer Verfolgung jedenfalls die zuviel gezahlten Versandkosten und weiters die entstandenen Anwaltskosten in den Streitwert zehnfach übersteigender Höhe.
 
   
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