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Beratungsspektrum
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| AKTUELLES & VERÖFFENTLICHUNGEN | ||
| März 2004 - Präzedenzfall Kaufrecht online (eBay): |
| Kanzlei
Alexander Rathgeber erstreitet nach knapp sechsmonatiger Prozessdauer
außergewöhnliches Urteil im Zusammenhang mit dem Internet-Auktionsportal
eBay. Ein Mitglied, das seine Auktion vorzeitig beendet hatte, wurde zu Schadenersatz in Höhe von über EUR 1.000 verurteilt. Da die Auktion unter nur vorgeschobenen Gründen vorzeitig beendet worden war (ein Verstoß gegen die eBay-Regeln), konnte das Verkaufsangebot im nun entschiedenen Fall noch immer bis zum regulären Ende der Auktion wirksam angenommen werden, auch wenn die Funktion "Gebot abgeben" technisch nicht mehr zur Verfügung stand (Auktion war ja beendet). Als der Verkäufer sich weigerte, den Kauf abzuwickeln, trat der Käufer nach Fristsetzung vom Vertrag zurück, kaufte den Artikel (eine teure Armbanduhr) beim Juwelier neu und machte einen Teil der Differenz zwischen Mindestgebot und Neupreis als Schadenersatz erfolgreich geltend. eBay hatte in diesem Zusammenhang die Identität des Verkäufers zurückgehalten, obwohl der Käufer einen recht eindeutigen Anspruch gegen den Verkäufer hatte. Die Rechtsschutzversicherung des Käufers hatte vorsorglich Deckungszusage erteilt, eBay ggf. auf Auskunft über die Identität des Verkäufers zu verklagen. Es berichtete u.a.: ComputerBild 10/2004 vom 03.05.2004, Seite 5 (JPG, 132KB) |
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| November 2004 - eBay-"Auktionen" sind keine Versteigerungen: |
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Urteil vom 03.11.2004 hat der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 375/03) entschieden,
dass "Auktionen" bei eBay keine "Versteigerungen"
im rechtlichen Sinne sind (§ 156 BGB), sondern Kaufgeschäfte.
Daher gelten nicht nur bei sogenannten "Sofort-Käufen",
sondern bei allen eBay-"Auktionen" eines Unternehmers gegenüber
einem Verbraucher die Bestimmungen zum Fernabsatz, also auch das dort
vorgesehene Widerrufsrecht. Anmerkung RA Rathgeber: Wie schon bei mancher Gelegenheit zu diskutieren war, ist das von gewerblichen eBay-Verkäufern bislang häufig herangezogene Argument, der § 312d Abs.4 Nr.5 BGB nehme sie ausdrücklich von der Beachtung der Fernabsatzpflichten aus, schlichtweg falsch. Dies hat der Bundesgerichtshof nun höchstrichterlich bestätigt. Es berichteten u.a.: ManagerMagazin Online vom 03.11.2004 (PDF, 82KB) ComputerBild 24/2004 vom 15.11.2004, Seite 5 |
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| März 2005 - ChatForen im Internet - AGB - Gewerblicher Rechtsschutz: |
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Zahlreiche
Internetportale zu verschiedensten Themen bieten dem Nutzer die Möglichkeit,
ein eigenes Profil anzulegen und dort Informationen einzustellen; so
auch ein Foto des Nutzers. |
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| April 2005 - Hinsendekosten beim widerrufenen Versendungskauf: |
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Amtgericht
Güterloh bestätigt Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu den
sogenannten Hinsendekosten. Kauft ein Verbraucher von einem gewerblichen
Verkäufer z.B. über eBay eine Ware, steht dem Verbraucher
in der Regel - BGH hat entschieden - ein Widerrufsrecht zu. Bei niedrigen
Warenwerten hat der Verkäufer die Möglichkeit, die Kosten
der Waren_rück_sendung dem Käufer aufzuerlegen. Streitig ist
jedoch, was mit den Kosten passiert, die ursprünglich angefallen
waren, um die Ware vom Verkäufer zum Käufer zu senden (sog.
Hinsendekosten). Anders formuliert lautet die Frage: erhält der
Verbraucher nach Widerruf nur den gezahlten Kaufpreis zurück oder
auch die von ihm eingangs getragenen Hinsendekosten? Die Antwort lautet
nach bisheriger ersichtlicher Rechtsprechung "ja" - der Verkäufer
hat neben dem Kaufpreis auch die Hinsendekosten zu erstatten. |
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| April 2005 - Werberecht - Teilnahme am Pitch bei Totgeburt: |
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Die
Mandantin ist eine anerkannte Münchner Werbeagentur und nahm neben
zwei weiteren Agenturen am Pitch eines kleinen Auftraggebers teil, der
beabsichtigte, Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben, die er bei
einem deutschen Chemiekonzern einkaufen wollte. Aufgrund persönlicher
Kontakte wurde ein Pitch-Honorar ausgeschlossen. Da die Mandantin den
Pitch zwar gewann aber auf Probleme bei der Beweisführung stieß,
sie Schadenersatz für die Aufwendungen geltend, die ihr bei der
Teilnahme am Pitch entstanden waren, insbesondere für ausgelagerte
Grafikleistungen. Dies mit der Bergründung, dass das Projekt niemals
durchführbar war. Die Auftraggeberin hatte drei Agenturen zum Pitch
gerufen, obwohl diese Nahrungsergänzungsmittel aus Rechtsgründen
überhaupt nicht vermarktungsfähig waren. Dies hatte der Auftraggeber
zwar erst mit Sicherheit erfahren, als der Schaden schon entstanden
war. Er hatte jedoch auch nicht im Vorfeld recherchiert, welche Voraussetzungen
für sein Projekt bestanden. Hätte die Mandatin gewusst oder
wissen können, dass das Projekt undurchführbar war, hätte
sie am Pitch nur gegen ein Pitch-Honorar teilgenommen. Das Business-Modell
des Auftraggebers ist nicht Sache der Agentur, außerdem ist die
Agentur nicht der Position, den Auftraggeber damit zu konkrontieren.
Wer ein Auto bestellt, ohne über eine Fahrerlaubnis zu verfügen,
hat den Kaufpreis gleichwohl zu zahlen. Rechtlich verletzte der Auftraggeber
hier eine vorvertragliche Schuld und hat dafür zu haften. Für
sogenannte CIC-Haftung genügt - dies steht seit Jahren im Gesetz
und war schon zuvor in Rechtsprechung und Literatur unstreitig - Fahrlässigkeit;
Vorsatz ist nicht erforderlich. |
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| Mai 2005 - Abzocke mit überhöhten Versandkosten bei eBay: |
| Ein
alltäglicher Fall bei eBay: Der Käufer "ersteigert"
einen günstigen Artikel, vielleicht für nur EUR 1,00. Die Versandbedingungen
des Verkäufers sehen z.B. EUR 7,50 für versicherten Versand
vor. Der Käufer überweist EUR 8,50 und erhält den gewünschten
Artikel unversehrt. So weit, so gut? Nicht zwingend, denn im Fall eines geschädigten Mandanten ließ sich nachvollziehen, dass sein Verkäufer - ein gewerblicher PowerSeller mit knapp 200.000 Bewertungen und einer Quote positiver Bewertungen von über 98% - doch recht häufig zwar die Kosten für versicherten Versand kassiert aber dann die Ware per einfachem Brief versendet. Bei der Vielzahl der Fälle lag der Verdacht nicht fern, dass der Verkäufer damit ganz gezielt unrentable Geschäfte aufbessert. Nach allem Anschein fordern solche Verkäufer die Kosten für versicherten Versand an, obwohl sie von vornherein gar nicht die Absicht haben, für die Versicherung des Versands zu sorgen. Ein großes Risiko tragen sie dabei nicht, denn die Post ist erfahrungsgemäß sehr zuverlässig und die allermeisten Käufer sind mit der Ware zufrieden. Wenn der Verkäufer überhaupt etwas merkt, bleibt es meist bei einer fragenden Anmerkung bei gleichwohl positiver Bewertung. Ab wann sich solches Geschäftsgebaren für den Verkäufer richtig lohnt und ob eine strafbare Absicht zu unterstellen ist, mag jeder für sich selbst entscheide. Vorliegend erstattete der Verkäufer zur Vermeidung weiterer Verfolgung jedenfalls die zuviel gezahlten Versandkosten und weiters die entstandenen Anwaltskosten in den Streitwert zehnfach übersteigender Höhe. |
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2003 ff.
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